(1) Die Kosten der jährlich durchzuführenden Untersuchung und Kennzeichnung werden bis zur Erlangung des Ausweises über Tuberkulosefreiheit, längstens jedoch bis zum 3. Bekämpfungsverfahren im Rahmen der Förderungsmaßnahmen getragen.
(2) Nach Erlangung des Ausweises über Tuberkulosefreiheit bzw. nach dem 3. Bekämpfungsverfahren fallen die Kosten jedenfalls dem Tierbesitzer zur Last.
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