(1) Die Besitzer haben die festgestellten Reagenten bei einer Bestandsverseuchung
bis zu 20 Prozent innerhalb von 3 Monaten,
bis zu 50 Prozent innerhalb von 6 Monaten,
über 50 Prozent innerhalb von 9 Monaten
nach Abschluß des jeweiligen Feststellungsverfahrens aus ihren Beständen auszuscheiden.
(2) Der Landeshauptmann kann nach Prüfung der vom Tierbesitzer vorgebrachten Gründe in Ausnahmefällen Verlängerung gewähren.
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