(1) Diese Verordnung trifft mit dem nach ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25.1.1960, LGBl. 8/1960, betreffend die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen in den Verwaltungsbezirken Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf, außer Kraft gesetzt.
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