K-ZAV
§ 1
§ 2§ 2Verwaltung/Administration Sachbearbeitung
§ 3§ 3Verwaltung/Administration Spezialisten
§ 3a2a. AbschnittBerufsfamilie Technik§ 3aModellfunktion „Technische Sachbearbeitung“
§ 4§ 4Infrastruktur Facharbeiter
§ 5§ 5Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten
§ 5a4a. AbschnittBerufsfamilie Informations- und Kommunikationstechnologie§ 5aModellfunktion „IKT Support“
§ 5b§ 5bModellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“
§ 5c§ 5cModellfunktion „IKT Systementwicklung“
§ 5d§ 5dModellfunktion „IKT Systemberatung“
§ 6§ 6Modellfunktion Pädagogen
Vorwort
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1
(1) Für die Zuordnung zu einzelnen Modellstellen der Modellfunktionen der Berufsfamilien Verwaltung/Administration, Technik, Infrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst und zu den Modellstellen der Modellfunktion Pädagogen gelten die in den folgenden Abschnitten genannten Ausbildungen, facheinschlägige Erfahrungen und Qualifizierungsmaßnahmen als alternative Zugangsvoraussetzungen.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
2. Abschnitt Berufsfamilie Verwaltung/Administration
§ 2 § 2 Verwaltung/Administration Sachbearbeitung
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Verwaltungassistent in den Straßenmeistereien in der Modellstelle 2a/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
a) ein facheinschlägiger Lehrabschluss oder ein facheinschlägiger Fachschulabschluss und
b) eine mindestens vierjährige facheinschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ und
c) der erfolgreiche Abschluss der dieser Modellstelle entsprechenden Grundausbildung.
§ 3 § 3 Verwaltung/Administration Spezialisten
(1) Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Lebensmittelinspektor in der Modellstelle 1/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
a) ein höherer Schulabschluss (4 bis 5 Jahre) und
b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ oder eine mindestens dreijährige gleichwertige facheinschlägige Berufserfahrung und
c) eine abgeschlossene Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG gemäß der Verordnung über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG, BGBl. II Nr. 277/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 402/2019.
(2) Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Gemeinderevisor in der Modellstelle 3b/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
a) ein höherer Schulabschluss (4 bis 5 Jahre) und
b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ oder eine mindestens dreijährige gleichwertige facheinschlägige Berufserfahrung und
c) facheinschlägige Qualifizierungsmaßnahmen iSd Abs. 3.
(3) Als facheinschlägige Qualifizierungsmaßnahmen iSd Abs. 2 lit. c gelten:
a) der Abschluss des Universitätslehrganges Public Auditing gemäß § 56 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2023, oder
b) der Abschluss des Lehrgangs zur Weiterbildung zum/zur Akademischen Rechnungshofprüfer/in gemäß § 9 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, oder
c) der Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, in der Fassung BGBl. Nr. 52/2023, im Ausmaß von mindestens 60 ECTS, oder
d) der Abschluss eines facheinschlägigen Hochschullehrgangs gemäß § 9 Fachhochschulgesetz, BGBl. I Nr. 340/1993, in der Fassung BGBl I Nr. 177/2021, im Ausmaß von mindestens 60 ECTS).
§ 3a 2a. Abschnitt Berufsfamilie Technik § 3a Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Projektant oder Bauleiter in der Modellstelle 4/4 der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
a) ein facheinschlägiger Lehrabschluss oder ein facheinschlägiger Fachschulabschluss und
b) eine mindestens zehnjährige facheinschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung allgemein“ oder eine mindestens zehnjährige gleichwertige facheinschlägige Berufserfahrung und
c) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Baumeister.
3. Abschnitt Berufsfamilie Infrastrukur
§ 4 § 4 Infrastruktur Facharbeiter
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen 1/4, 2/4 und 3a/4 der Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiter“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
a) ein Lehrabschluss und
b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“ und
c) die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiteraufstiegsprüfung gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 21. Februar 1984 betreffend die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung, LGBl. Nr. 19/1984, in der geltenden Fassung.
4. Abschnitt
Berufsfamilie Soziale Arbeit/Sozialer Dienst
§ 5 § 5 Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten“ auch bei Nachweis eines facheinschlägigen Abschlusses an einer Akademie für Sozialarbeit als erfüllt.
§ 5a 4a. Abschnitt Berufsfamilie Informations- und Kommunikationstechnologie § 5a Modellfunktion „IKT Support“
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „IKT Support“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
a) ein Lehrabschluss in den Lehrberufen Bürokaufmann, Verwaltungsassistent oder EDV-Kaufmann und
b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufserfahrung.
§ 5b § 5b Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
a) ein Lehrabschluss in den Lehrberufen Informationstechnologie – Schwerpunkt: Betriebstechnik, Informationstechnologie – Schwerpunkt: Systemtechnik oder Informationstechnologie-Technik und
b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Support“ oder eine mindestens dreijährige gleichwertige facheinschlägige Berufserfahrung.
§ 5c § 5c Modellfunktion „IKT Systementwicklung“
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
a) ein fachlich einschlägiger höherer Schulabschluss (4-5 Jahre) und
b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ oder eine mindestens dreijährige gleichwertige facheinschlägige Berufserfahrung.
§ 5d § 5d Modellfunktion „IKT Systemberatung“
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „IKT Systemberatung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
a) ein fachlich einschlägiger akademischer Abschluss (mindestens Bachelor) und
b) eine mindestens fünfjährige facheinschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder eine mindestens fünfjährige gleichwertige facheinschlägige Berufserfahrung.
5. Abschnitt Berufsfamilie Pädagogik
§ 6 § 6 Modellfunktion Pädagogen
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für Lehrer an den Musikschulen des Landes Kärnten für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „Pädagogen“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
a) Nachweis der Diplomprüfung und Nachweis der pädagogischen Eignung durch zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission oder
b) Nachweis der fachlichen und pädagogischen Eignung durch ein Vorspiel und zwei Probelektionen vor der Einstellungskommission.