(1) Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Verwaltungassistent in den Straßenmeistereien in der Modellstelle 2a/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
a) ein facheinschlägiger Lehrabschluss oder ein facheinschlägiger Fachschulabschluss und
b) eine mindestens vierjährige facheinschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ und
c) der erfolgreiche Abschluss der dieser Modellstelle entsprechenden Grundausbildung.
(2) Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Personalverrechner in der Modellstelle 2b/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
a) ein Lehrabschluss (3 Jahre) bzw. Fachschulabschluss (4 Jahre) und
b) eine Ausbildung zum Personalverrechner im Ausmaß von mindestens 110 Lehreinheiten mit erfolgreich abgelegter Personalverrechnerprüfung und
c) eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Personalverrechner.
(3) Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Sachbearbeiter (Buchhalter) im Bereich Hauptbuch in der Modellstelle 2b/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
b) eine Ausbildung zum Buchhalter im Ausmaß von mindestens 110 Lehreinheiten mit erfolgreich abgelegter Buchhalterprüfung und
c) eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Buchhalter.
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