§ 5 § 5Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten
In Kraft seit 04. August 2023
Up-to-date
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten“ auch bei Nachweis eines facheinschlägigen Abschlusses an einer Akademie für Sozialarbeit als erfüllt.
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