(1) Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Lebensmittelinspektor in der Modellstelle 1/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
a) ein höherer Schulabschluss (4 bis 5 Jahre) und
b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ oder eine mindestens dreijährige gleichwertige facheinschlägige Berufserfahrung und
c) eine abgeschlossene Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG gemäß der Verordnung über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG, BGBl. II Nr. 277/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 402/2019.
(2) Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Gemeinderevisor in der Modellstelle 3b/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
a) ein höherer Schulabschluss (4 bis 5 Jahre) und
b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ oder eine mindestens dreijährige gleichwertige facheinschlägige Berufserfahrung und
c) facheinschlägige Qualifizierungsmaßnahmen iSd Abs. 3.
(3) Als facheinschlägige Qualifizierungsmaßnahmen iSd Abs. 2 lit. c gelten:
a) der Abschluss des Universitätslehrganges Public Auditing gemäß § 56 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2023, oder
b) der Abschluss des Lehrgangs zur Weiterbildung zum/zur Akademischen Rechnungshofprüfer/in gemäß § 9 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, oder
c) der Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, in der Fassung BGBl. Nr. 52/2023, im Ausmaß von mindestens 60 ECTS, oder
d) der Abschluss eines facheinschlägigen Hochschullehrgangs gemäß § 9 Fachhochschulgesetz, BGBl. I Nr. 340/1993, in der Fassung BGBl I Nr. 177/2021, im Ausmaß von mindestens 60 ECTS).
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