§ 5d § 5dModellfunktion „IKT Systemberatung“
In Kraft seit 01. August 2024
Up-to-date
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „IKT Systemberatung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
a) ein fachlich einschlägiger akademischer Abschluss (mindestens Bachelor) und
b) eine mindestens fünfjährige facheinschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder eine mindestens fünfjährige gleichwertige facheinschlägige Berufserfahrung.
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