§ 4 § 4Infrastruktur Facharbeiter
In Kraft seit 04. August 2023
Up-to-date
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen 1/4, 2/4 und 3a/4 der Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiter“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
a) ein Lehrabschluss und
b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“ und
c) die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiteraufstiegsprüfung gemäß der Verordnung der Landesregierung vom 21. Februar 1984 betreffend die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung, LGBl. Nr. 19/1984, in der geltenden Fassung.
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