Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung zum Heimhelfer nach dem Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz. Die Ausbildung zum Heimhelfer erfolgt in Kursen und umfasst 200 Unterrichtseinheiten (UE) theoretischen Unterricht und 200 Stunden Praktika.
(2) Die Dauer der wöchentlichen theoretischen und praktischen Ausbildung darf 40 Wochenstunden nicht übersteigen. Eine Unterrichtseinheit im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 und höchstens 50 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
(3) Die Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2024, und der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, bleiben unberührt.
§ 2 § 2
§ 2 Theoretische Ausbildung
(1) Inhalt und Umfang der theoretischen Ausbildung
Dokumentation | 4 UE |
Ethik und Berufskunde | 5 UE |
Erste Hilfe | 18 UE |
Grundzüge der angewandten Hygiene | 6 UE |
Grundpflege und Beobachtung | 73 UE |
Grundzüge der Pharmakologie | 25 UE |
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde | 8 UE |
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation | 20 UE |
Haushaltsführung | 8 UE |
Grundzüge der Gerontologie | 8 UE |
Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung | 20 UE |
Grundzüge der Sozialen Sicherheit | 5 UE |
(2) Die theoretische Ausbildung nach der GuK-BAV wird im Fach „Gesundheits- und Krankenpflege“ durch das Fach „Grundpflege und Beobachtung“ im Ausmaß von 73 UE sowie durch das Fach „Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation“ im Ausmaß von 20 UE abgedeckt. Das Fach „Einführung in die Arzneimittellehre“ wird durch das Fach „Grundzüge der Pharmakologie“ zur Gänze abgedeckt. Die Qualifikation der Lehrkräfte für diese Fächer hat den in der Anlage 1 zur GuK-BAV angeführten Qualifikationen zu entsprechen.
§ 3 § 3
§ 3 Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung beinhaltet Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind den Auszubildenden die zur Ausübung des Berufes Heimhelfer notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Dabei sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Auszubildenden gewährleistet sein muss.
(3) Die Auszubildenden dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(4) Ein Praktikum darf frühestens nach Absolvierung von mindestens 80 UE theoretischen Unterrichts durchgeführt werden.
§ 4 § 4
§ 4 Beurteilung der theoretischen Ausbildung
(1) Im Rahmen einer kommissionellen Abschlussprüfung nach § 37 TSBBG sind insbesondere jene Fächer, die nicht von der GuK-BAV erfasst sind, zu beurteilen.
(2) Die Abschlussprüfung ist mit „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Ist ein Auszubildender durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin, verhindert, zur Abschlussprüfung anzutreten, ist die Prüfung zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder vier Wochen nach einem Todesfall, nachzuholen.
(4) Im Fall des Nichtbestehens der kommissionellen Abschlussprüfung darf die erste Wiederholungsprüfung frühestens zwei Wochen nach der kommissionellen Abschlussprüfung angesetzt werden, die zweite Wiederholungsprüfung frühestens zwei Wochen nach der ersten Wiederholungsprüfung.
§ 5 § 5
§ 5 Beurteilung der praktischen Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung ist von der Lehr- bzw. Fachkraft, unter deren Aufsicht und Anleitung das Praktikum absolviert wurde, mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Im Rahmen der Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden. Ein mit „nicht bestanden“ beurteiltes Praktikum ist zum ehest möglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit in einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und darf nicht durch dieselbe Lehr- oder Fachkraft beurteilt werden.
§ 6 § 6
§ 6 Prüfungsprotokoll
(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Dieses Protokoll hat zu enthalten:
a) Namen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,
b) Datum der Prüfung,
c) Namen der Prüfungskandidaten,
d) Prüfungsfragen und
e) Beurteilung der Prüfung.
(3) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen nach Abs. 2 lit. d, ist
a) vom Leiter des Ausbildungslehrganges oder
b) im Fall des mangelnden Fortbestehens des Ausbildungslehrganges vom Rechtsträger des Ausbildungslehrganges oder
c) im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers von der Landesregierung
mindestens 50 Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
§ 7 § 7
§ 7 Ausbildungsbestätigung
(1) Am Ende der Ausbildung hat der Leiter des Ausbildungslehrganges den Auszubildenden eine Ausbildungsbestätigung nach dem Muster der Anlage 1 über die im Rahmen der Ausbildung absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.
(2) Die Ausbildungsbestätigung ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(3) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die DVR-Nummer ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
§ 8 § 8
§ 8 Zeugnis
(1) Personen, die die Ausbildung zum Heimhelfer positiv abgeschlossen haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die DVR-Nummer ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
(3) Das Zeugnis ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
§ 9 § 9
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDFAnlage 2
Anl. 2
Anhänge
Anlage 2PDF