(1) Die praktische Ausbildung beinhaltet Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind den Auszubildenden die zur Ausübung des Berufes Heimhelfer notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Dabei sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Auszubildenden gewährleistet sein muss.
(3) Die Auszubildenden dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(4) Ein Praktikum darf frühestens nach Absolvierung von mindestens 80 UE theoretischen Unterrichts durchgeführt werden.
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