(1) Über die kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu führen.
(2) Dieses Protokoll hat zu enthalten:
a) Namen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,
b) Datum der Prüfung,
c) Namen der Prüfungskandidaten,
d) Prüfungsfragen und
e) Beurteilung der Prüfung.
(3) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4) Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen nach Abs. 2 lit. d, ist
a) vom Leiter des Ausbildungslehrganges oder
b) im Fall des mangelnden Fortbestehens des Ausbildungslehrganges vom Rechtsträger des Ausbildungslehrganges oder
c) im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers von der Landesregierung
mindestens 50 Jahre nach Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
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