§ 5 § 5
In Kraft seit 05. Juni 2009
Up-to-date
(1) Die praktische Ausbildung ist von der Lehr- bzw. Fachkraft, unter deren Aufsicht und Anleitung das Praktikum absolviert wurde, mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Im Rahmen der Ausbildung darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden. Ein mit „nicht bestanden“ beurteiltes Praktikum ist zum ehest möglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit in einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und darf nicht durch dieselbe Lehr- oder Fachkraft beurteilt werden.
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