§ 7 § 7
In Kraft seit 05. Juni 2009
Up-to-date
(1) Am Ende der Ausbildung hat der Leiter des Ausbildungslehrganges den Auszubildenden eine Ausbildungsbestätigung nach dem Muster der Anlage 1 über die im Rahmen der Ausbildung absolvierten Unterrichtsfächer und Praktika auszustellen.
(2) Die Ausbildungsbestätigung ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
(3) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die DVR-Nummer ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
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