(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung zum Heimhelfer nach dem Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz. Die Ausbildung zum Heimhelfer erfolgt in Kursen und umfasst 200 Unterrichtseinheiten (UE) theoretischen Unterricht und 200 Stunden Praktika.
(2) Die Dauer der wöchentlichen theoretischen und praktischen Ausbildung darf 40 Wochenstunden nicht übersteigen. Eine Unterrichtseinheit im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 und höchstens 50 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
(3) Die Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2024, und der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, bleiben unberührt.
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