(1) Im Rahmen einer kommissionellen Abschlussprüfung nach § 37 TSBBG sind insbesondere jene Fächer, die nicht von der GuK-BAV erfasst sind, zu beurteilen.
(2) Die Abschlussprüfung ist mit „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Ist ein Auszubildender durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere Erkrankung oder Tod eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, schwere Erkrankung oder Tod eines sonstigen nahen Angehörigen, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin, verhindert, zur Abschlussprüfung anzutreten, ist die Prüfung zum ehest möglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes oder vier Wochen nach einem Todesfall, nachzuholen.
(4) Im Fall des Nichtbestehens der kommissionellen Abschlussprüfung darf die erste Wiederholungsprüfung frühestens zwei Wochen nach der kommissionellen Abschlussprüfung angesetzt werden, die zweite Wiederholungsprüfung frühestens zwei Wochen nach der ersten Wiederholungsprüfung.
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