§ 8 § 8
In Kraft seit 05. Juni 2009
Up-to-date
(1) Personen, die die Ausbildung zum Heimhelfer positiv abgeschlossen haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die DVR-Nummer ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
(3) Das Zeugnis ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
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