LandesrechtBurgenlandArt. 15a VereinbarungenRegelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten

Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten

In Kraft seit 17. August 1999
Up-to-date

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Art. 1

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikation nicht vorliegen (Abschnitt II), und von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikation vorliegen (Abschnitt III), im Sinne dieser Vereinbarung zu regeln.

(2) Abschnitt II dieser Vereinbarung gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Art. 2

(1) Regelwerke sind europäische technische Spezifikationen im Sinne der Richtlinie über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG; Bauproduktenrichtlinie) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese in den Baustofflisten nach Art. 4 oder nach Art. 12 angeführt sind.

(2) Die Verwendbarkeit eines Bauproduktes ist gegeben, wenn es entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zumindest eine Verwendungsmöglichkeit im Wirkungsbereich jeder Vertragspartei gibt.

(3) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen. Abschnitt II Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen

Artikel 3

Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen

Art. 3

(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art. 4) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

a) sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder

b) ein Gutachten des Österreichischen Institutes

für Bautechnik gemäß Art. 6 Abs. 2 oder Art. 7 lit. b die Verwendbarkeit bestätigt

und sie das Einbauzeichen gemäß Art. 10 tragen.

(2) Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte jener Vertragspartei steht, in deren Wirkungsbereich das Bauprodukt verwendet werden soll.

Artikel 4

Baustoffliste ÖA

Art. 4

(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖA durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖA bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖA ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften kundzumachen.

(2) In der Baustoffliste ÖA sind für die einzelnen Bauprodukte die vo n ihnen zu erfüllenden nationalen Regelwerke sowie der zu erbringende Übereinstimmungsnachweis (Art. 5 Abs. 1) festzulegen. In der Baustoffliste ÖA können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:

a) Verwendungszweck,

b) Klassen und Stufen,

c) Geltungsdauer des Übereinstimmungsnachweises,

d) Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 3, lit. b oder c,

e) Bestimmung, daß ein Übereinstimmungszeugnis nur von einer Zulassungs- oder Zertifizierungsstelle einer Vertragspartei ausgestellt werden darf.

Artikel 5

Übereinstimmungsnachweis

Art. 5

(1) Die Übereinstimmung des Bauproduktes mit dem zu erfüllenden Regelwerk ist nach Maßgabe der Baustoffliste ÖA durch

a) eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers (Art. 6) oder

b) ein Übereinstimmungszeugnis einer hiefür ermächtigten Stelle (Art. 7) nachzuweisen.

Für ausländische Bauprodukte aus den Mitgliedsstaaten der EU oder den sonstigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist das Sonderverfahren gemäß Art. 16 und Art. 17 der Richtlinie über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG; Bauproduktenrichtlinie) sinngemäß anzuwenden. Das Sonderverfahren ist vom Österreichischen Institut für Bautechnik durchzuführen.

(2) In jedem Fall muss durch eine werkseigene Produktionskontrolle eine gleichbleibende Qualität des Bauproduktes sichergestellt sein.

(3) In der Baustoffliste ÖA ist unbeschadet der Bestimmungen des für den Baustoff maßgeblichen Regelwerkes unter Berücksichtigung der Sicherheit oder Besonderheiten des Produktionsverfahrens festzulegen:

a) Art des Übereinstimmungsnachweises (Abs. 1),

b) gegebenenfalls das Erfordernis einer Erstprüfung des Bauproduktes durch eine hiefür akkreditierte Stelle,

c) gegebenenfalls das Erfordernis der Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine hiefür akkreditierte Stelle.

(4) Der in der Baustoffliste ÖA verlangte Übereinstimmungsnachweis ist nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei zu erbringen, in deren Wirkungsbereich sich

a) der Unternehmenssitz des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der die Übereinstimmungserklärung abgibt, oder

b) der Sitz der ermächtigten Stelle, die das Übereinstimmungszeugnis ausstellt, befindet.

(5) Die Vertragsparteien erkennen Übereinstimmungszeugnisse (Abs. 1 lit. b), die nach den Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, auch für ihren Zuständigkeitsbereich an.

Artikel 6

Übereinstimmungserklärung des Herstellers

Art. 6

(1) Eine Übereinstimmungserklärung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a darf von einem Hersteller nur dann abgegeben werden, wenn dies in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und wenn das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt sowie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllt werden.

(2) Weicht ein Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ab, so darf der Hersteller die Übereinstimmungserklärung nur dann abgeben, wenn ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik vorliegt, daß das Bauprodukt verwendbar ist.

(3) Die Vertragsparteien können mit der Aufgabe der Überprüfung der Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung das Österreichische Institut für Bautechnik betrauen.

Artikel 7

Übereinstimmungszeugnis

Art. 7

Ein Übereinstimmungszeugnis gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b ist von einer hiefür ermächtigten Stelle (Art. 8) zu erteilen,

a) wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt sowie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllt werden, oder

b) bei Bauprodukten, die mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweichen, wenn ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik vorliegt, daß das Bauprodukt verwendbar ist.

Artikel 8

Ermächtigte Stellen

Art. 8

(1) Zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen sind ermächtigt:

a) Zulassungs- und Zertifizierungsstellen der Vertragsparteien,

b) Stellen, die nach den Abs. 2 bis 4 hiefür ermächtigt sind. Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nicht ermächtigte Stellen sein.

(2) Die Vertragsparteien betrauen das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Ermächtigung von Stellen zur Ausstellung von Übereinstimmungszeugnissen. Die Ermächtigung hat zur Voraussetzung, daß die jeweilige Stelle

a) über einen verantwortlichen Leiter sowie ausreichendes sonstiges Personal verfügt, die persönlich zuverlässig sind und die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung, Schulung und technische Erfahrung, insbesondere Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte, deren Eigenschaften sowie mehrjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Qualitätssicherung sowie der Güteüberwachung für den angestrebten Ermächtigungsbereich, besitzen,

b) einschließlich ihrem Personal frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderen Einfluß ist, der ihre Unparteilichkeit in Zweifel ziehen könnte,

c) über die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Tätigkeiten verfügt,

d) ihren Sitz in Österreich hat.

(3) Die Ermächtigung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages durch Bescheid. Der Antrag muß alle Informationen beinhalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen notwendig sind, insbesondere auch die Angabe jener Bauprodukte, für die die Ermächtigung beantragt wird. Die Ermächtigung kann unter der Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt werden; sie ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Im Bescheid ist festzulegen, für welche Bauprodukte die Stelle zur Ausstellung der Übereinstimmungszeugnisse ermächtigt ist. Im Verfahren zur Ermächtigung sind die Ergebnisse eines Akkreditierungsverfahrens als Zertifizierungsstelle nach bundesrechtlichen Vorschriften anzuerkennen, wenn Gleichwertigkeit besteht. Das Ermächtigungsverfahren erfolgt nach den Rechtsvorschriften jener Vertragspartei, in deren Wirkungsbereich der Sitz der zu ermächtigenden Stelle liegt.

(4) Sämtliche Kosten für das Ermächtigungsverfahren durch das OIB hat der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Die Kosten sind vom Österreichischen Institut für Bautechnik bescheidmäßig vorzuschreiben.

(5) Die Vertragsparteien betrauen das Österreichische Institut für Bautechnik mit der Aufsicht über die nach den Abs. 2 bis 4 ermächtigten Stellen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesonder e Strafanzeigen, Beschwerden, begründeter Verdacht des Wegfalls einer Voraussetzung zur Ermächtigung, kann das Österreichische Institut für Bautechnik die ermächtigte Stelle prüfen und, wenn die übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, die Ermächtigung abändern oder widerrufen. Ergibt das Überprüfungsverfahren die Notwendigkeit einer Abänderung oder Entziehung der Ermächtigung, so sind die Kosten für dieses Verfahren von der ermächtigten Stelle zu tragen.

(6) Die ermächtigte Stelle hat dem Österreichischen Institut für Bautechnik jährlich bis spätestens zum 31. März einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Darin sind alle im Berichtsjahr ausgestellten Übereinstimmungszeugnisse unter Angabe des Antragstellers, des Bauproduktes, des Herstellers und der Geltungsdauer aufzulisten und weiter die Dauer der durchgeführten Verfahren anzugeben. Außerdem ist der jeweils geltende Entgeltstarif dem OIB vorzulegen.

Artikel 9

Verfahren zur Ausstellung des Übereinstimmungszeugnisses

Art. 9

(1) Die ermächtigte Stelle hat aufgrund eines Antrages und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Prüfzeugnisse bzw. Überwachungsberichte, die Erfüllung der Anforderungen dieser Vereinbarung sowie die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA zu prüfen.

(2) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die ermächtigte Stelle hierüber das Übereinstimmungszeugnis auszustellen. Dieses Zeugnis berechtigt den Hersteller zur Anbringung des Einbauzeichens (Art. 10).

(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, daß das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf ein Übereinstimmungszeugnis nur dann ausgestellt werden, wenn ein die Verwendbarkeit nachweisendes Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik (Art. 7 lit. b) vorliegt. Andernfalls ist dem Antragsteller formlos mitzuteilen, daß kein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt werden kann, und ihm zugleich Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist Stellung zu nehmen bzw. ergänzende Unterlagen vorzulegen.

Artikel 10

Einbauzeichen

Art. 10

(1) Hat ein Hersteller für ein Bauprodukt eine Übereinstimmungserklärung (Art. 6) abgegeben oder ein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt erhalten (Art. 7), so ist er berechtigt, zur Kennzeichnung seines Bauproduktes das Einbauzeichen a m Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren anzubringen.

(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendbar ist.

(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen werden von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Anhanges dieser Vereinbarung erlassen.

Abschnitt III

Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen

Artikel 11

Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen

Art. 11

(1) Bauprodukte, für die europäische technische Spezifikationen vorliegen, dürfen verwendet werden, wenn

a) sie einer harmonisierten europäischen Norm oder einer anerkannten nationalen Norm und den in der Baustoffliste ÖE (Art. 12) kundgemachten Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder

b) eine gültige europäische technische Zulassung für sie vorliegt und sie den für sie geltenden Leistungsanforderungen oder Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien entsprechen und sie das CE-Kennzeichen tragen.

Artikel 12

Baustoffliste ÖE

Art. 12

(1) Die Vertragsparteien ermächtigen das Österreichische Institut für Bautechnik, die Baustoffliste ÖE durch Verordnung festzulegen. Vor der Festlegung der Verordnung ist die Wirtschaftskammer Österreich anzuhören. Die Erlassung der Baustoffliste ÖE bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien. Die Baustoffliste ÖE ist von den Vertragsparteien nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften kundzumachen.

(2) In der Baustoffliste ÖE sind für die einzelnen Bauprodukte die von ihnen zu erfüllenden europäischen technischen Spezifikationen bekanntgemacht, wenn solche für die entsprechenden Bauprodukte vorliegen. In der Baustoffliste ÖE können, bezogen auf die einzelnen Bauprodukte, festgelegt werden:

a) Verwendungszweck,

b) zu erfüllende Klassen und Leistungsstufen, die in der betreffenden europäischen technischen Spezifikation, in den Grundlagendokumenten, in einer Zulassungsleitlinie oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft enthalten sind, dies allenfalls in Abhängigkeit vom Verwendungszweck oder von geografischen, klimatischen und lebensgewohnheitlichen Bedingungen entsprechend den Bestimmungen der Vertragsparteien,

c) Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen der Vertragsparteien in Zusammenhang mit Vorschriften, die außerhalb des Anwendungsbereiches der Bauproduktenrichtlinie liegen.

Abschnitt IV

Umsetzung

Artikel 13

Durchsetzung

Art. 13

Die Vertragsparteien sehen die zur Durchsetzung der in Umsetzung dieser Vereinbarung erlassenen Rechtsvorschriften notwendigen Sanktionen vor.

Artikel 14

Verfahrensvorschriften

Art. 14

Bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren durch das Österreichische Institut für Bautechnik ist, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden. Dasselbe gilt für Verwaltungsverfahren des Österreichischen Institutes für Bautechnik auf Basis der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen.

Artikel 15

Österreichische technische Zulassung

Art. 15

der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen gilt mit der Maßgabe, daß eine österreichische technische Zulassung nur für Bauprodukte erteilt werden darf, die nicht in der Baustoffliste ÖA (Art. 4) angeführt sind.

Abschnitt V

Schlußbestimmungen

Artikel 16

Inkrafttreten, Übergangsregelungen

Art. 16

(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftliche Mitteilung aller Vertragsparteien eingelangt ist, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einen einheitlichen Zeitpunk t des Inkrafttretens der Umsetzungsvorschriften zu vereinbaren.

Artikel 17

Kündigung

Art. 17

(1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehung der anderen Vertragsparteien untereinander.

Artikel 18

Anpassung und gegenseitige Information

Art. 18

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder internationaler Vorschriften Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen.

(2) Die Vertragsparteien gewähren einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.

Artikel 19

Art. 19 Ausfertigung, Mitteilung

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.

(2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen. Kraft.

Anhang

Anl. 1