(1) Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art. 4) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
a) sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
b) ein Gutachten des Österreichischen Institutes
für Bautechnik gemäß Art. 6 Abs. 2 oder Art. 7 lit. b die Verwendbarkeit bestätigt
und sie das Einbauzeichen gemäß Art. 10 tragen.
(2) Bauprodukte, die nicht in der Baustoffliste ÖA angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit den Verwendungsbestimmungen für Bauprodukte jener Vertragspartei steht, in deren Wirkungsbereich das Bauprodukt verwendet werden soll.
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