(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikation nicht vorliegen (Abschnitt II), und von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikation vorliegen (Abschnitt III), im Sinne dieser Vereinbarung zu regeln.
(2) Abschnitt II dieser Vereinbarung gilt nur für Bauprodukte, die in Serie oder serienähnlich hergestellt werden.
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