(1) Hat ein Hersteller für ein Bauprodukt eine Übereinstimmungserklärung (Art. 6) abgegeben oder ein Übereinstimmungszeugnis ausgestellt erhalten (Art. 7), so ist er berechtigt, zur Kennzeichnung seines Bauproduktes das Einbauzeichen a m Bauprodukt selbst, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren anzubringen.
(2) Ein Bauprodukt, das das Einbauzeichen trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendbar ist.
(3) Nähere Bestimmungen zum Einbauzeichen werden von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung des Anhanges dieser Vereinbarung erlassen.
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