(1) Eine Übereinstimmungserklärung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a darf von einem Hersteller nur dann abgegeben werden, wenn dies in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und wenn das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt sowie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllt werden.
(2) Weicht ein Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ab, so darf der Hersteller die Übereinstimmungserklärung nur dann abgeben, wenn ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik vorliegt, daß das Bauprodukt verwendbar ist.
(3) Die Vertragsparteien können mit der Aufgabe der Überprüfung der Richtigkeit der Übereinstimmungserklärung das Österreichische Institut für Bautechnik betrauen.
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