Ein Übereinstimmungszeugnis gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b ist von einer hiefür ermächtigten Stelle (Art. 8) zu erteilen,
a) wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt sowie die Anforderungen dieser Vereinbarung erfüllt werden, oder
b) bei Bauprodukten, die mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweichen, wenn ein Gutachten des Österreichischen Institutes für Bautechnik vorliegt, daß das Bauprodukt verwendbar ist.
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