(1) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftliche Mitteilung aller Vertragsparteien eingelangt ist, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, einen einheitlichen Zeitpunk t des Inkrafttretens der Umsetzungsvorschriften zu vereinbaren.
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