(1) Regelwerke sind europäische technische Spezifikationen im Sinne der Richtlinie über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (Richtlinie 89/106/EWG; Bauproduktenrichtlinie) sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wie z. B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Institutes für Bautechnik, wenn diese in den Baustofflisten nach Art. 4 oder nach Art. 12 angeführt sind.
(2) Die Verwendbarkeit eines Bauproduktes ist gegeben, wenn es entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zumindest eine Verwendungsmöglichkeit im Wirkungsbereich jeder Vertragspartei gibt.
(3) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen. Abschnitt II Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten, für die europäische technische Spezifikationen nicht vorliegen
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