(1) Für folgende Veranstaltungen ist einmalig eine persönliche Bewilligung zu erwirken:
1.Veranstaltungen im Umherziehen, wie Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe oder Wandertheater (§ 14),
2.Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten (§ 15).
(2) Für die Erlangung dieser Bewilligung gelten dieselben Voraussetzungen wie für sonstige Veranstalterinnen bzw. Veranstalter. Die Bewilligung wird auf unbestimmte Zeit erteilt.
(3) Der Antrag auf Erteilung dieser Bewilligungen hat die in § 16 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 dieses Gesetzes enthaltenen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Anstelle des Ortes der Veranstaltung ist der Sitz des Unternehmens anzugeben. § 16 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Die persönliche Bewilligung endigt durch den Tod der natürlichen Person, im Fall der Fortführung eines Veranstaltungsbetriebes (§ 10) erst mit Endigung des Fortführungsrechtes, durch Untergang der juristischen Person, durch Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, durch Zurücklegung oder Entziehung (§ 8).
§ 13 Wr. VG · Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 13
…§ 13. (1) Für folgende Veranstaltungen ist einmalig eine persönliche Bewilligung zu erwirken: 1. Veranstaltungen im Umherziehen, wie Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe oder Wandertheater ( § 14 ), 2. Betrieb von…
§ 5 Anzeigepflichtige Veranstaltungen
…bereits als geeignet festgestellt wurde ( § 23 Abs. 8 ); 2. Aufstellung von bereits bewilligten mobilen Anlagen im Rahmen einer Bewilligung nach § 13 Abs. 1 Z 1 (zB fliegende Bauten, Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe) ( § 14 Abs. 3 ); 3. Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten im Rahmen einer Bewilligung…
§ 38 Behörden
…Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien. (2) Der Landespolizeidirektion Wien obliegen folgende Aufgaben: 1. Abgabe einer Stellungnahme bei der Verleihung von persönlichen Bewilligungen ( § 13 ) sowie bei Wechsel der Veranstalterin bzw. des Veranstalters ( § 6 Abs. 6 ), 2. Abgabe einer Stellungnahme im Anmeldungsverfahren ( §§ 16, 17…
§ 8 Ausschließung, Entziehung und Widerruf
…der Durchführung dieser Veranstaltungen verbundenen Zahlungspflichten nicht nachkommen wird, hat die Behörde sie von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung ( § 13 ) zu entziehen. (2) Liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 hinsichtlich einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft als…
Rückverweise