(1) Für die mobilen Anlagen einer Veranstaltung im Umherziehen (zB fliegende Bauten, Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe) ist eine Eignungsfeststellung unabhängig vom Aufstellungsort zu erwirken. Dem Antrag sind die in § 16 Abs. 3 Z 3 bis 8 angeführten Unterlagen anzuschließen.
(2) Besteht für eine mobile Anlage eine entsprechende rechtskräftige Bewilligung einer zuständigen Behörde eines anderen österreichischen Bundeslandes oder eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz, welche eine diesem Gesetz gleichartige Bewilligung darstellt, ist eine Eignungsfeststellung nach Abs. 1 nicht erforderlich, wenn ein schriftliches Gutachten einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten sachverständigen Person für das jeweils einschlägige Fachgebiet vorliegt, das für die mobile Anlage alle im Betrieb einzuhaltenden Maßnahmen enthält. Aus diesem Gutachten muss hervorgehen, dass beim Betrieb der mobilen Anlage betreffend die maschinen- und elektrotechnischen Anlagenteile sowie die gesundheits- und sicherheitsrelevanten Auswirkungen der Anlage bei Einhaltung dieser Maßnahmen die Schutzinteressen des § 18 Abs. 1 gewahrt sind.
(3) Die Aufstellung einer mobilen Anlage ist spätestens vier Wochen vorher mit folgenden Angaben und Unterlagen bei der Behörde anzuzeigen:
1. Angaben über Art, Zeit und Ort der Veranstaltung gemäß § 16 Abs. 2 Z 1,
2. Angabe des Bescheids über die Eignungsfeststellung der mobilen Anlage gemäß § 14 Abs. 1 oder Vorlage der Nachweise gemäß § 14 Abs. 2,
3. Bestätigung einer bzw. eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigten Sachverständigen, wonach der Aufstellungsort zur Aufstellung einer solchen mobilen Anlage nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geeignet ist, soferne für den Aufstellungsort keine Eignungsfeststellung erwirkt wurde.
(4) Stellt die Behörde auf Grund der Anzeige fest, dass die Interessen des § 18 Abs. 1 auch bei Einhaltung der in der Bewilligung der mobilen Anlage vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht ausreichend geschützt sind, kann die Behörde weitere Auflagen oder Aufträge vorschreiben oder die Veranstaltung untersagen, wenn die Gefährdung der Schutzinteressen auch durch Vorschreibung weiterer Auflagen oder Aufträge nicht beseitigt werden kann.
(5) Vor Inbetriebnahme einer mobilen Anlage ist der Behörde eine Bestätigung einer bzw. eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigten Sachverständigen vorzulegen, wonach die Anlage am Aufstellungsort ordnungs- und bewilligungsgemäß aufgestellt und installiert wurde. Bei Geräten oder mobilen Anlagen mit geringem Gefahrenpotenzial (Abs. 6) genügt bei einer Aufstellung die Bestätigung einer sonstigen geeigneten und fachkundigen Person. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für diese Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten.
(6) Ein geringes Gefahrenpotenzial ist jedenfalls bei mobilen Anlagen anzunehmen, bei denen die Benützerinnen und Benützer der Anlage mit einer Geschwindigkeit bis maximal 3 m/s, mit keinen stark veränderlichen ruck- oder stoßartigen Einwirkungen und in einer Höhe von maximal 2 m transportiert werden.
(7) Die in Abs. 5 genannten Bestätigungen sind bei der mobilen Anlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 13 Persönliche Bewilligungen
…1) Für folgende Veranstaltungen ist einmalig eine persönliche Bewilligung zu erwirken: 1. Veranstaltungen im Umherziehen, wie Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe oder Wandertheater (§ 14), 2. Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten (§ 15). (2) Für die Erlangung dieser Bewilligung gelten dieselben Voraussetzungen wie für sonstige Veranstalterinnen bzw. Veranstalter. Die Bewilligung wird auf…
§ 14 Veranstaltungen im Umherziehen
…der Veranstaltung gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2. Angabe des Bescheids über die Eignungsfeststellung der mobilen Anlage gemäß § 14 Abs. 1 oder Vorlage der Nachweise gemäß § 14 Abs. 2, 3. Bestätigung einer bzw. eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen…
§ 4 Anmeldepflichtige Veranstaltungen
…Räumen, wenn auf Grund der Lautstärke der Musik mit einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft zu rechnen ist; 5. Schaustellereinrichtungen, die weder im Umherziehen (§ 14) aufgestellt werden noch einfache fliegende Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen sind (zB…
§ 5 Anzeigepflichtige Veranstaltungen
…bereits bewilligten mobilen Anlagen im Rahmen einer Bewilligung nach § 13 Abs. 1 Z 1 (zB fliegende Bauten, Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe) (§ 14 Abs. 3); 3. Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten im Rahmen einer Bewilligung nach § 13 Abs. 1 Z 2 (§ 15 Abs…