Wr. VG
Gliederung
1. Teil Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Arten von Veranstaltungen
§ 5 Anzeigepflichtige Veranstaltungen
Für folgende Veranstaltungen ist eine Anzeige der Veranstaltung an die Behörde zu richten:
1.Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, die nicht anmeldepflichtig sind und für welche die Veranstaltungsstätte nicht bereits als geeignet festgestellt wurde (§ 23 Abs. 8);
2.Aufstellung von bereits bewilligten mobilen Anlagen im Rahmen einer Bewilligung nach § 13 Abs. 1 Z 1 (zB fliegende Bauten, Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe) (§ 14 Abs. 3);
3.Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten im Rahmen einer Bewilligung nach § 13 Abs. 1 Z 2 (§ 15 Abs. 3);
4.Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen (zB Modellbahnen, Dosenwerfen) (§ 36 Abs. 4).
§ 23 Wr. VG · Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 23 Lärmschutz
…Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen 55 40 4 Kerngebiet (Wohnungen, Büros, Geschäfte, Verwaltung, Betriebe mit vergleichbaren Schallemissionen) 60 45 5 Gebiete vornehmlich für Betriebe, Betriebswohnungen 65 50 (4) Die in Absatz 3 festgelegten Grenzwerte können an maximal der in der Tabelle 2 angegebenen Anzahl von…
§ 5 Anzeigepflichtige Veranstaltungen
…§ 5. Für folgende Veranstaltungen ist eine Anzeige der Veranstaltung an die Behörde zu richten: 1. Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, die nicht anmeldepflichtig sind und…
§ 2 Ausnahmen
…des Art. 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes umfassten Veranstaltungen, insbesondere 1. politische Veranstaltungen, die als Versammlungen unter Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG fallen, und die der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie die damit allenfalls verbundenen sonstigen Teile solcher Veranstaltungen, sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend…
§ 3 Einteilung der Veranstaltungen
…§ 3. (1) Veranstaltungen werden unterteilt in: 1. Anmeldepflichtige Veranstaltungen ( § 4 ), 2. Anzeigepflichtige Veranstaltungen ( § 5 ), 3. Sonstige in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende Veranstaltungen ( Abs. 3 ). (2) Bei den anmeldepflichtigen Veranstaltungen hat die Feststellung der Eignung der Veranstaltungsstätte im Zuge…
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