Für folgende Veranstaltungen ist eine Anzeige der Veranstaltung an die Behörde zu richten:
1. Musikdarbietungen im Freien oder in Zelten, die nicht anmeldepflichtig sind und für welche die Veranstaltungsstätte nicht bereits als geeignet festgestellt wurde (§ 23 Abs. 8);
2. Aufstellung von bereits bewilligten mobilen Anlagen im Rahmen einer Bewilligung nach § 13 Abs. 1 Z 1 (zB fliegende Bauten, Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe) (§ 14 Abs. 3);
3. Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten im Rahmen einer Bewilligung nach § 13 Abs. 1 Z 2 (§ 15 Abs. 3);
4. Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 genannten Schutzinteressen (zB Modellbahnen, Dosenwerfen) (§ 36 Abs. 4).
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 23 Lärmschutz
…Städtisches Wohngebiet, Gebiet für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen 55 40 4 Kerngebiet (Wohnungen, Büros, Geschäfte, Verwaltung, Betriebe mit vergleichbaren Schallemissionen) 60 45 5 Gebiete vornehmlich für Betriebe, Betriebswohnungen 65 50 (4) Die in Absatz 3 festgelegten Grenzwerte können an maximal der in der Tabelle 2 angegebenen Anzahl von…
§ 2 Ausnahmen
…des Art. 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes umfassten Veranstaltungen, insbesondere 1. politische Veranstaltungen, die als Versammlungen unter Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG fallen, und die der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie die damit allenfalls verbundenen sonstigen Teile solcher Veranstaltungen, sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend…
§ 3 Einteilung der Veranstaltungen
…1) Veranstaltungen werden unterteilt in: 1. Anmeldepflichtige Veranstaltungen (§ 4), 2. Anzeigepflichtige Veranstaltungen (§ 5), 3. Sonstige in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallende Veranstaltungen (Abs. 3). (2) Bei den anmeldepflichtigen Veranstaltungen hat die Feststellung der Eignung der Veranstaltungsstätte im Zuge…
§ 36 Volksbelustigungsorte
…der Höchsteinsatz pro Spielbetätigung maximal zwei Euro betragen. Die Preise sind gut sichtbar auszuzeichnen. (3) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 und 5 gelten nicht für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten in Volksbelustigungsorten. (4) Die Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in…