(1) Wenn hinsichtlich einer natürlichen Person als Veranstalterin bzw. Veranstalter
1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 nicht mehr zutreffen und eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. ein veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, oder
2. ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 oder Z 2 vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit dieser Person die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Durchführung dieser Veranstaltungen zu befürchten ist, oder
3. ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 vorliegt und auf Grund der wirtschaftlichen Lage der Veranstalterin bzw. des Veranstalters, auf Grund der Umstände, die zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt haben, oder nach der Persönlichkeit dieser Person erwartet werden kann, dass sie den mit der Durchführung dieser Veranstaltungen verbundenen Zahlungspflichten nicht nachkommen wird,
hat die Behörde sie von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (§ 13) zu entziehen.
(2) Liegt ein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 hinsichtlich einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft als Veranstalterin vor und ist auf Grund ihrer wirtschaftlichen Lage anzunehmen, dass diese den mit der Durchführung von Veranstaltungen oder bestimmten Veranstaltungsarten verbundenen Zahlungspflichten nicht nachkommen wird, hat die Behörde sie von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (§ 13) zu entziehen.
(3) Ist die Veranstalterin eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 oder Z 3 auf eine Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte, so hat die Behörde der Veranstalterin eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der diese Person zu entfernen ist, widrigenfalls die Behörde die Veranstalterin von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (§ 13) zu entziehen hat.
(4) Beziehen sich die in Abs. 1 Z 1 oder Z 2 genannten Voraussetzungen für die Ausschließung auf die Person der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers (§ 7), so hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen. Erforderlichenfalls ist gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der eine andere Person als veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist, widrigenfalls die Behörde die Veranstalterin bzw. den Veranstalter von der Durchführung der Veranstaltung auszuschließen oder die persönliche Bewilligung (§ 13) zu entziehen hat.
(5) Liegen die Voraussetzungen für die Ausschließung nicht mehr vor, hat die Behörde auf Antrag der betroffenen Person diese aufzuheben.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 6 Veranstalterin bzw. Veranstalter
…Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Angaben und Unterlagen unter Maßgabe von § 16 Abs. 4 unverzüglich anzuzeigen. § 8 gilt sinngemäß. Den Wechsel der Veranstalterin bzw. des Veranstalters hat die Behörde zur Kenntnis zu nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen. (7) Bei Umgründungen (Verschmelzungen…
§ 8 Ausschließung, Entziehung und Widerruf
(1) Wenn hinsichtlich einer natürlichen Person als Veranstalterin bzw. Veranstalter 1. die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 nicht mehr zutreffen und eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. ein veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer nicht bestellt wurde, oder 2. ein Ausschlussgrund gem…
§ 13 Persönliche Bewilligungen
…Fortführung eines Veranstaltungsbetriebes (§ 10) erst mit Endigung des Fortführungsrechtes, durch Untergang der juristischen Person, durch Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, durch Zurücklegung oder Entziehung (§ 8).…
§ 44 Verwendung von personenbezogenen Daten
…Anzeigeverfahren (§§ 5, 14, 15), zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach §§ 6 und 7, zur Durchführung eines Ausschließungs-, Entziehungs- oder Widerrufsverfahrens (§ 8), zur Durchführung eines Nachsichtsverfahrens (§ 9), zur Durchführung des Prüfverfahrens eines Fortführungsrechts (§ 10), zur Erteilung einer persönlichen Bewilligung (§ 13), zur Überprüfung und Überwachung…