(1) Unterhaltungsspielapparate sind Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistung vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen. Darunter fällt auch der entgeltliche Betrieb von nicht als Glücksspielapparate zu beurteilenden Spielapparaten.
(2) Unterhaltungsspielapparate müssen entsprechend ihrer Art als solche gekennzeichnet sein und haben eine deutlich lesbare Beschriftung mit wahrheitsgetreuen Angaben über die bereitstehenden Spielmöglichkeiten sowie Namen, Anschrift und Telefonnummer der Veranstalterin bzw. des Veranstalters zu tragen. Pro Spiel dürfen der Einsatz den Betrag von 1 Euro und die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen 5 Euro oder eine bloße automatische Spielverlängerung bis zu fünf Freispielen nicht übersteigen. Geld oder Wertgutscheine als Vermögensleistung sind nicht erlaubt. Bei Unterhaltungsspielapparaten, die keine vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht stellen, darf der Einsatz maximal 2 Euro pro Spiel betragen.
(3) Die Aufstellung und die Entfernung von Unterhaltungsspielapparaten sind der Behörde mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige der Aufstellung muss die Anzahl und Art der Geräte, Zeit und Ort der Aufstellung sowie eine technische Spielbeschreibung enthalten. Der Anzeige ist ein Gutachten einer bzw. eines nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften nachweislich berechtigten Sachverständigen für das jeweils einschlägige Fachgebiet anzuschließen, aus dem ersichtlich ist, dass der Unterhaltungsspielapparat den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 entspricht, an diesem Gerät kein Glücksspiel durchgeführt werden kann und keine Inhalte einer verbotenen Veranstaltung gemäß § 42 Z 3 dargestellt werden. Liegen die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht vor, hat die Behörde die Aufstellung des Apparates binnen einem Monat nach der Anzeige zu untersagen.
(4) In jeder Betriebsstätte (Gewerbebetrieb, Veranstaltungsstätte, etc.) dürfen höchstens drei Unterhaltungsspielapparate aufgestellt werden. Unter ein und derselben Betriebsstätte sind Örtlichkeiten zu verstehen, die eine räumliche, organisatorische, betriebliche, wirtschaftliche oder funktionelle Einheit darstellen oder ein einheitliches äußeres Erscheinungsbild aufweisen.
(5) In Betriebsstätten für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten können auch mehr als drei Apparate aufgestellt werden, wenn
1. diese eine Nutzfläche von mindestens 400 Quadratmetern und höchstens 1 000 Quadratmetern aufweisen,
2. pro Unterhaltungsspielapparat mindestens eine Fläche von fünf Quadratmetern zur Verfügung steht,
3. für die Personen in der Veranstaltungsstätte WC-Anlagen zur Verfügung stehen,
4. die Veranstaltungsstätte behördlich als geeignet festgestellt worden ist und
5. barrierefrei erreichbar ist.
(6) Die Aufstellung von Kinderunterhaltungsapparaten, von ausschließlich mechanischen Unterhaltungsspielapparaten oder von solchen zum Zweck des sportlichen Wettbewerbs bedarf weder einer Anmeldung noch einer Anzeige noch einer persönlichen Bewilligung.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 13 Persönliche Bewilligungen
…folgende Veranstaltungen ist einmalig eine persönliche Bewilligung zu erwirken: 1. Veranstaltungen im Umherziehen, wie Schaustellerbetriebe, Zirkusbetriebe oder Wandertheater (§ 14), 2. Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten (§ 15). (2) Für die Erlangung dieser Bewilligung gelten dieselben Voraussetzungen wie für sonstige Veranstalterinnen bzw. Veranstalter. Die Bewilligung wird auf unbestimmte Zeit erteilt. (3) Der Antrag…
§ 42 Verbotene Veranstaltungen
…mit Darstellungen, Szenen oder Spielergebnissen, die Aggressionen und Gewalt fördern, kriminelle Handlungen verherrlichen oder Tötungshandlungen beinhalten; 4. der Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten, die nicht § 15 Abs. 1 und Abs. 2 entsprechen; 5. Bettelmusizieren; 6. entgeltliche Spiele („Hütchenspiele“), bei denen erraten werden soll, unter oder in welchem…
§ 5 Anzeigepflichtige Veranstaltungen
… 14 Abs. 3); 3. Aufstellung von Unterhaltungsspielapparaten im Rahmen einer Bewilligung nach § 13 Abs. 1 Z 2 (§ 15 Abs. 3); 4. Aufstellung von einfachen fliegenden Bauten und Anlagen in Volksbelustigungsorten ohne Gefährdung für die in § 18 Abs. 1 genannten…