(1) Anmeldepflichtige Veranstaltungen (§ 4) sind bei der Behörde anzumelden. Liegen die persönlichen Voraussetzungen vor und ist die Veranstaltungsstätte, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen, zur Durchführung dieser Veranstaltung geeignet, hat die Behörde die Anmeldung zur Kenntnis zu nehmen und die Eignung der Veranstaltungsstätte festzustellen, andernfalls sie die fehlende Eignung festzustellen und die Durchführung der Veranstaltung zu untersagen hat. Die Veranstaltung darf erst nach rechtskräftiger Eignungsfeststellung durchgeführt werden.
(2) Die Anmeldung muss folgenden Inhalt aufweisen:
1. eine Veranstaltungsbeschreibung mit zumindest folgenden Angaben:
a. Veranstaltungsart,
b. Beschreibung des Ablaufs der Veranstaltung,
c. Höchstzahl der gleichzeitig und insgesamt anwesenden Besucherinnen bzw. Besucher sowie der sonst anwesenden Personen,
d. Bestimmte Tage oder bestimmte wiederkehrende Tage der Veranstaltung unter genauer Angabe des Beginns und der Dauer,
e. Ort der Veranstaltung und Bezeichnung der Veranstaltungsstätte (einschließlich Angaben über die Lage der Räumlichkeiten),
f. Angaben über musikalische Darbietungen oder sonstige lärmintensive Tätigkeiten (Emissionswerte).
2. folgende Angaben über nachstehende Personen:
a. Bei natürlichen Personen als Veranstalterin bzw. Veranstalter und Inhaberin bzw. Inhaber der Veranstaltungsstätte: Name, Geburtsdatum, Wohnadresse;
b. Bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften als Veranstalterin bzw. Veranstalter und Inhaberin bzw. Inhaber der Veranstaltungsstätte: Firmen- bzw. Vereinsname, Firmen- bzw. Vereinssitz sowie Name und Geburtsdatum aller Personen mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte;
c. Name, Geburtsdatum und Wohnadresse der bestellten veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer.
(3) Der Anmeldung sind jedenfalls folgende Beilagen anzuschließen (die in Z 3 bis 8 genannten Unterlagen zweifach):
1. Urkunden zum Nachweis der Angaben gemäß Abs. 2 Z 2 betreffend die in der Anmeldung genannten natürlichen Personen. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie die Anmelderin bzw. den Anmelder auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt;
2. Erklärung der Veranstalterin bzw. des Veranstalters und der veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführerin bzw. des veranstaltungsrechtlichen Geschäftsführers über die Zuverlässigkeit betreffend das Nichtvorliegen von im Ausland verwirklichten strafgerichtlichen Tatbeständen, andernfalls Unterlagen, aus denen diese Verurteilungen oder Bestrafungen hervorgehen;
3. die erforderlichen Pläne und Skizzen;
4. Verzeichnis und Beschreibung der technischen Geräte, Anlagen und Einrichtungen;
5. schalltechnischer Nachweis nach Maßgabe des § 23 Abs. 6;
6. Haus- oder Platzordnung nach Maßgabe des § 27;
7. Sicherheits- und Sanitätskonzept bei mehr als 5 000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen bzw. Besucher;
8. Abfallkonzept bei mehr als 2 000 teilnehmenden Besucherinnen bzw. Besucher.
(4) Waren die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Belege bereits in den letzten fünf Jahren Bestandteil einer rechtswirksamen Anmeldung, müssen diese bei einer wiederholten Anmeldung nicht neuerlich vorgelegt werden, soweit sich an den diese Urkunden und Erklärungen belegenden Tatsachen nichts geändert und die Behörde keine Zweifel darüber hat. Für Personen, deren Daten im Zentralen Melderegister (ZMR) oder in der Datenverarbeitung gemäß § 22b Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, idF BGBl. I Nr. 123/2021, verarbeitet sind, ist die Vorlage der Urkunden betreffend Wohnsitz und Alter nach Abs. 3 Z 1 nicht erforderlich.
(5) Die Behörde hat binnen einem Monat nach Einlangen der vollständigen Anmeldung zu entscheiden. Bezieht sich die Anmeldung auf eine Veranstaltung mit einer Personenzahl von mehr als 5 000, beträgt die Entscheidungsfrist drei Monate. Den Ausfertigungen des Bescheides für die Veranstalterin bzw. den Veranstalter sowie die Behörde sind jeweils die in Abs. 3 Z 3 bis 8 angeführten Beilagen anzuschließen.
(6) Liegt für Teile einer Veranstaltungsstätte bereits eine Eignungsfeststellung vor, ist bei der Anmeldung darauf hinzuweisen und sind nur für die noch nicht als geeignet festgestellten Teile der Veranstaltungsstätte die Unterlagen gemäß Abs. 3 Z 3 bis 8 vorzulegen.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 6 Veranstalterin bzw. Veranstalter
…oder einer Person mit maßgebendem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte ist der Behörde durch die Veranstalterin bzw. den Veranstalter mit den in § 16 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Angaben und Unterlagen unter Maßgabe von § 16…
§ 16 Anmeldung von Veranstaltungen
(1) Anmeldepflichtige Veranstaltungen (§ 4) sind bei der Behörde anzumelden. Liegen die persönlichen Voraussetzungen vor und ist die Veranstaltungsstätte, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Aufträgen und Bedingungen, zur Durchführung dieser Veranstaltung geeignet, hat die Behörde …
§ 3 Einteilung der Veranstaltungen
…dieses Gesetzes fallende Veranstaltungen (Abs. 3). (2) Bei den anmeldepflichtigen Veranstaltungen hat die Feststellung der Eignung der Veranstaltungsstätte im Zuge des Anmeldungsverfahrens zu erfolgen (§ 16). Ist die Eignung bereits festgestellt, genügt die Anmeldung im vereinfachten Verfahren (§ 17). Die Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte kann auch unabhängig von der Anmeldung…
§ 2 Ausnahmen
…des Art. 15 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes umfassten Veranstaltungen, insbesondere 1. politische Veranstaltungen, die als Versammlungen unter Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG fallen, und die der politischen Werbung dienenden Tätigkeiten politischer Parteien und Vereine sowie die damit allenfalls verbundenen sonstigen Teile solcher Veranstaltungen, sofern die Gesamtveranstaltung überwiegend…