(1) Das Recht, einen Veranstaltungsbetrieb aufgrund einer veranstaltungsrechtlichen Berechtigung oder persönlichen Bewilligung fortzuführen (Fortführungsrecht), steht zu
1. der Verlassenschaft;
2. Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, in deren rechtlichen Besitz der Veranstaltungsbetrieb auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht;
3. der Insolvenzmasse.
(2) Das Fortführungsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Ableben der Veranstalterin bzw. des Veranstalters. Die Fortführung ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Mit Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens oder mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Verlassenschaft endet das Fortführungsrecht der Verlassenschaft. Das Fortführungsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Veranstalterin bzw. des Veranstalters und ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Das Fortführungsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(3) Das Fortführungsrecht der Personen oder eingetragenen Personengesellschaften nach Abs. 1 Z 2 entsteht mit dem Ende des Fortführungsrechts der Verlassenschaft. Die Fortführung durch diese Personen ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese können spätestens einen Monat nach der Entstehung ihres Fortführungsrechtes auf dieses mit der Wirkung verzichten, dass es für sie als überhaupt nicht entstanden gilt. Diese unwiderrufliche Verzichtserklärung gilt ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens oder ihrer Abgabe bei der Behörde. Bis zu einer Einigung steht Personen und eingetragenen Personengesellschaften nach Abs. 1 Z 2 das Fortführungsrecht gemeinsam zu.
(4) Das Fortführungsrecht der Fortführungsberechtigten nach Abs. 1 Z 2 endet durch Tod der natürlichen Person, Untergang der juristischen Person, Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, Verzicht (Abs. 3) oder Zurücklegung. Ein bereits auf Grund eines Fortführungsrechts fortgeführter Veranstaltungsbetrieb darf nur in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 neuerlich fortgeführt werden.
(5) Wenn das Fortführungsrecht einer natürlichen Person zusteht, welche nicht eigenberechtigt ist oder keinen Wohnsitz in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz hat oder der die erforderliche Nachsicht (§ 9) nicht erteilt wurde, ist von den Fortführungsberechtigten, falls sie nicht eigenberechtigt sind, von ihren gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern, ohne unnötigen Aufschub eine veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. ein veranstaltungsrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und diese Strafe noch nicht getilgt ist.
(6) Den Anzeigen betreffend die Fortführung sind die erforderlichen Belege zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzuschließen. Sind die jeweils geforderten Voraussetzungen nicht gegeben, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Fortführung zu untersagen.
Rückverweise
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 42 Verbotene Veranstaltungen
…Verboten sind folgende Veranstaltungen einschließlich der Werbung für diese Veranstaltungen: 1. Veranstaltungen für Minderjährige, die gemäß § 10 Abs. 1 Wiener Jugendschutzgesetz 2002, LGBl. für Wien Nr. 17/2002, in der geltenden Fassung, geeignet sind, diese in ihrer Entwicklung zu…
§ 10 Fortführungsrecht
(1) Das Recht, einen Veranstaltungsbetrieb aufgrund einer veranstaltungsrechtlichen Berechtigung oder persönlichen Bewilligung fortzuführen (Fortführungsrecht), steht zu 1. der Verlassenschaft; 2. Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, in deren rechtlichen Besitz der Veranstaltungsbetr…
§ 13 Persönliche Bewilligungen
…anzugeben. § 16 Abs. 4 gilt sinngemäß. (4) Die persönliche Bewilligung endigt durch den Tod der natürlichen Person, im Fall der Fortführung eines Veranstaltungsbetriebes (§ 10) erst mit Endigung des Fortführungsrechtes, durch Untergang der juristischen Person, durch Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, durch Zurücklegung oder Entziehung (§ 8).…
§ 44 Verwendung von personenbezogenen Daten
…6 und 7, zur Durchführung eines Ausschließungs-, Entziehungs- oder Widerrufsverfahrens (§ 8), zur Durchführung eines Nachsichtsverfahrens (§ 9), zur Durchführung des Prüfverfahrens eines Fortführungsrechts (§ 10), zur Erteilung einer persönlichen Bewilligung (§ 13), zur Überprüfung und Überwachung von Veranstaltungen (§ 40), zur Setzung von Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 41) und zur…