(1) Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 1. Mai 1996 in Kraft getreten.
(2) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2026, LGBl. für Wien Nr. 37/2026, treten § 18 Abs. 3, 5 und 6, § 20 Abs. 2 Z 6 lit. a, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, § 26a samt Überschrift, § 27 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 7 bis 10, Abs. 1a bis 3, 5 bis 8, § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3, § 38 Abs. 3 und 4, § 43 Abs. 1 und 2, §§ 43b und 43c samt Überschriften, die Überschrift des 6. Teiles, § 46 Abs. 2 und 3, § 48 Z 3 und die Überschrift „7. Teil“ mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Abweichend von § 38 Abs. 3 und 4 sowie § 43 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, jeweils in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2026, LGBl. für Wien Nr. 37/2026, hat
1. die Magistratsdirektorin oder der Magistratsdirektor bis zum 15. März 2027 sowie bis zum 15. März 2028 der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten die gesammelten Berichte der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter zu übermitteln,
2. die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte bis zum 15. November 2026 einen Vorschlag für die Zielvorgaben der Jahre 2027 bis 2029 und bis zum 15. November 2029 einen Vorschlag für die Zielvorgaben der Jahre 2030 bis 2033 zu erstatten,
3. die Gleichbehandlungskommission bis zum 15. Oktober 2026 über ihre Tätigkeit in den drei vorangegangenen Kalenderjahren zu berichten und
4. der bis zum 31. Dezember 2026 vorzulegende Bericht den Zeitraum der letzten drei Jahre zu umfassen.
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