§ 21 Stellungnahmen und Beratungen der Gleichbehandlungskommission
In Kraft seit 10. Oktober 2026
Up-to-date
W-GBG
Gliederung
3. Teil MIT DER GLEICHBEHANDLUNG UND FRAUENFÖRDERUNG BEFASSTE EINRICHTUNGEN UND PERSONEN
1. Abschnitt Gleichbehandlungskommission
§ 21 Stellungnahmen und Beratungen der Gleichbehandlungskommission
Rückverweise
(1) Die Kommission kann Stellungnahmen zu allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Fragen im Sinn des 2. und des 4. Teiles dieses Gesetzes abgeben. Sie hat zu diesem Thema regelmäßig gemeinsame Beratungen mit sachkundigen Personen durchzuführen.
(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Dienst der Gemeinde Wien berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten.
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