W-GBG
Gliederung
3. Teil MIT DER GLEICHBEHANDLUNG UND FRAUENFÖRDERUNG BEFASSTE EINRICHTUNGEN UND PERSONEN
2. Abschnitt Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter
§ 26a Stellungnahmen der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
(1) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Dienst der Gemeinde Wien berühren, sind der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann die Stellungnahme veröffentlichen und Rückmeldungen dazu verlangen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für sonstige Vorhaben der Dienstgeberin, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Dienst der Gemeinde Wien berühren.
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