W-GBG
Gliederung
5. Teil BERICHTSWESEN
§ 43b Erhebung von Daten und Zugang zu Gleichstellungsdaten
(1) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte erhebt Daten über ihre oder seine Tätigkeiten gemäß diesem Gesetz, insbesondere im Einklang mit den in Artikel 18 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1500 festgelegten Indikatoren.
(2) Daten, die der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten zum Zweck der Datenerhebung, der Gesamtbewertung der Diskriminierungslage sowie der Umsetzung des Frauenförderungsgebotes oder der Erstellung des Vorschlags für die Zielvorgaben gemäß § 38 Abs. 4 sowie der Berichte gemäß §§ 43 und 43a übermittelt werden, sind grundsätzlich in aggregierter und anonymisierter Form bereitzustellen. Ist eine anonymisierte Bereitstellung nicht möglich oder zur Erreichung des jeweiligen Zweckes ungeeignet, sind die Daten vor der Übermittlung durch die übermittelnde Stelle soweit möglich zu pseudonymisieren. Eine Übermittlung personenbezogener Daten in nicht pseudonymisierter Form ist nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten nach diesem Gesetz erforderlich ist. In diesem Fall gilt § 43c.
(3) Zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben hat die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte Anspruch auf Zugang zu statistischen Daten, die Rechte und Pflichten im Sinn dieses Gesetzes betreffen. Dieser Anspruch besteht gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien, soweit die Daten zur Gesamtbewertung der Diskriminierungslage sowie des Standes der Umsetzung des Frauenförderungsgebotes oder zur Erstellung des Vorschlags für die Zielvorgaben gemäß § 38 Abs. 4 sowie der Berichte gemäß §§ 43 und 43a erforderlich sind. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann dem Magistrat der Stadt Wien gegenüber Empfehlungen aussprechen, welche Daten konkret zu erheben sind.
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