W-GBG
Gliederung
3. Teil MIT DER GLEICHBEHANDLUNG UND FRAUENFÖRDERUNG BEFASSTE EINRICHTUNGEN UND PERSONEN
2. Abschnitt Gleichbehandlungsbeauftragte oder Gleichbehandlungsbeauftragter
§ 27 Aufgaben der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten
(1) Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten obliegt es,
1. sich mit allen die Gleichbehandlung und Frauenförderung betreffenden Fragen zu befassen,
2. unabhängige Untersuchungen und Studien zum Thema der Diskriminierungen durchzuführen,
3.Vorschläge für die Bestellung von Kontaktfrauen zu erstatten (§ 34 Abs. 2),
4. Berichte gemäß § 43 Abs. 2 Z 1 und 2 zu erstatten,
5.den Vorschlag für das Gleichstellungsprogramm zu erstatten (§ 38 Abs. 4),
6. Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung entgegenzunehmen und diesbezügliche Anfragen zu beantworten,
7. Sensibilisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichbehandlung zu ergreifen,
8. der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer ein Schlichtungsgespräch anzubieten,
9. mit anderen Gleichbehandlungsstellen, öffentlichen und privaten Einrichtungen, Aufsichtsbehörden, Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft zusammenzuarbeiten und in diesem Zusammenhang an gemeinsamen Arbeitssitzungen, Projekten, Beratungen und Konferenzen teilzunehmen oder solche durchzuführen,
10.die zur Erstellung des in § 43 Abs. 2 Z 2 genannten Berichts erforderlichen Daten im Einklang mit der von der Europäischen Kommission entsprechend Art. 18 der Richtlinie (EU) 2024/1500 erstellten Liste gemeinsamer Indikatoren zu erheben.
(1a) Bei der Kommunikation im Zusammenhang mit den in Abs. 1 Z 7 genannten Aufgaben hat die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte die für die jeweiligen Zielgruppen geeigneten Kommunikationsformate zu wählen.
(1b) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Bedienstete, die sich mit einer Beschwerde über eine Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes an sie oder ihn wenden, zu informieren über
1. den rechtlichen Rahmen, verbunden mit einer auf die konkrete Beschwerde eingehenden Beratung,
2. die von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten angebotenen Unterstützungsmöglichkeiten und die damit jeweils im Zusammenhang stehenden Verfahrensaspekte,
3. die verfügbaren Rechtsbehelfe, einschließlich der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung,
4. die geltenden Geheimhaltungsvorschriften und den Schutz personenbezogener Daten,
5. die Möglichkeit, psychologische oder sonstige einschlägige Unterstützung von anderen Stellen bzw. Organisationen zu erhalten.
(1c) Hat die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte eine Beschwerde wegen Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes entgegengenommen, hat sie oder er die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer binnen drei Monaten zu unterrichten, ob Gründe vorliegen, die Beschwerde weiter zu verfolgen.
(1d) Der Zugang zu allen Dienstleistungen und Tätigkeiten der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten ist kostenlos und kann mündlich, schriftlich oder online erfolgen. Die Barrierefreiheit zu sämtlichen ihrer oder seiner Dienstleistungen, Tätigkeiten und Veröffentlichungen ist zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Unterstützung von betroffenen Personen, Bearbeitung von Beschwerden, Schlichtung, Informationen und Veröffentlichungen sowie Präventions-, Förderungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen.
(2) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann bei jedem ihr oder ihm zur Kenntnis gelangten begründeten Verdacht einer Diskriminierung oder einer Verletzung des Frauenförderungsgebotes, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit der zuständigen Kontaktfrau (§ 34), Untersuchungen, die eine Aufklärung des Sachverhaltes ermöglichen, durchführen und auf die Beseitigung der Diskriminierung oder Verletzung hinwirken. Werden Untersuchungen auf Grund einer Beschwerde einer betroffenen Person durchgeführt, gilt § 22 Abs. 3 sinngemäß. Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine schriftliche Einschätzung des Falles einschließlich der Feststellung des Sachverhaltes und einer begründeten Schlussfolgerung abgeben, die gegebenenfalls auch binnen einer angemessenen Frist umzusetzende Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung bzw. Verletzung zu enthalten hat. Darüber hinaus kann die schriftliche Einschätzung des Falles auch Maßnahmen zur Prävention von Diskriminierungen enthalten. In diesem Zusammenhang ist sie oder er auch berechtigt, der zuständigen amtsführenden Stadträtin oder dem zuständigen amtsführenden Stadtrat und der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor zu berichten und einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln.
(2a) Die Vertreterin oder der Vertreter der Dienstgeberin, deren oder dessen Dienststelle die in Abs. 2 vorgeschlagenen Maßnahmen betreffen, hat der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb der für die Umsetzung genannten Frist mitzuteilen, ob die Maßnahmen umgesetzt wurden oder welche Gründe für die Nichtumsetzung vorliegen.
(3) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach § 2 Abs. 5 Z 1, 2, 4 oder 5 oder nach den §§ 3 bis 7a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten mit schriftlicher Zustimmung der oder des Bediensteten, die oder der eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, unmittelbar – je nach Zuständigkeit – bei der für Personalangelegenheiten zuständigen Dienststelle oder bei der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1 DO 1994) oder bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien (§ 13 Abs. 1 des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes – VGW-DRG, LGBl. Nr. 84/2012) Anzeige zu erstatten.
(4) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, mindestens einmal pro Vierteljahr eine Arbeitssitzung mit den Kontaktfrauen abzuhalten.
(5) In Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben ist die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte berechtigt, Auskünfte einzuholen, schriftliche Berichte zu verlangen, bei begründetem Verdacht einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes oder des Frauenförderungsgebotes Einsicht in alle den Verdacht betreffenden Unterlagen, insbesondere in Disziplinar- und Ermittlungsakten, Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile, zu nehmen, Kopien anzufertigen, Auszüge aus elektronischen Akten zu erhalten und die in Betracht kommenden Räumlichkeiten und Liegenschaften zu besichtigen.
(6) Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter hat einem begründeten Verlangen der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten im Geltungsbereich dieses Gesetzes binnen einer von dieser oder diesem bestimmten angemessenen Frist Rechnung zu tragen oder den Grund für die Nichterfüllung, Teilerfüllung oder spätere Erfüllung des Verlangens schriftlich mitzuteilen.
(7) Gegenüber der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten kann im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine dienstliche Geheimhaltungspflicht geltend gemacht werden. Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten sind auf Verlangen bei begründetem Verdacht einer konkreten Verletzung des Diskriminierungsverbotes oder des Frauenförderungsgebotes auch personenbezogene Daten zu übermitteln, die sich unmittelbar auf die behauptete Diskriminierung beziehen.
(7a) Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter, die Disziplinarkommission und die Gleichbehandlungskommission haben Ergebnisse von Untersuchungen eines Verdachts der Verletzung des Diskriminierungsverbotes der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten auf deren oder dessen Verlangen innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden angemessenen Frist zu übermitteln.
(8) Der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten sind die zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlichen statistischen Daten vom Magistrat der Stadt Wien jährlich bzw. auf ihre oder seine Anfrage für die Erstellung von Berichten, Studien und dergleichen in anonymisierter Form zu übermitteln.
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