(1) Die Gleichbehandlungskommission hat bis zum 15. Juni jedes vierten Jahres der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Personalangelegenheiten im Wege der Bereichsdirektorin bzw. des Bereichsdirektors für Personal und der amtsführenden Stadträtin oder dem amtsführenden Stadtrat für Frauenfragen über ihre Tätigkeit in den vier jeweils vorangegangenen Kalenderjahren, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form zu berichten.
(1a) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Berichten kann die Gleichbehandlungskommission auch aus Anlass schwerwiegender Fälle im Wege der Bereichsdirektorin bzw. des Bereichsdirektors für Personal Bericht gemäß Abs. 1 erstatten.
(2) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat
1.unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Abs. 1 bis zum darauf folgenden 31. Dezember dem Gemeinderat einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Dienst der Gemeinde Wien in den letzten vier Jahren (Gleichbehandlungsbericht), einschließlich eines Arbeitsprogramms, in dem ihre oder seine Prioritäten und künftigen Tätigkeiten dargelegt sind, vorzulegen und
2.ab dem Jahr 2028 einen jährlichen Tätigkeitsbericht über das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, einschließlich ihrer oder seiner jährlichen Haushalts-, Personal- und Finanzberichterstattung, auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen. Dieser Bericht kann auch eine Zusammenfassung jener schriftlichen Einschätzung von Fällen (§ 27 Abs. 2 dritter Satz), die sie oder er für besonders relevant erachtet, enthalten.
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