(1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden.
(2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten.
RLV · Richtlinien-Verordnung
§ 1 Aufgabenerfüllung
…1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben innerhalb der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 SPG) jene Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen des Exekutivdienstes, insbesondere durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind. In anderen Bereichen der Verwaltung…
SPG · Sicherheitspolizeigesetz
§ 91b Organisation
…der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden. (1a) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben sich vor Beginn der Tätigkeit einer…
SIAK-BV · Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung
§ 6 Kostenersatz
…die Bediensteten des Bundesministeriums für Inneres kostenfrei. (2) Der Kostenersatz bei Angeboten der dienstlichen Aus- und Fortbildung für Personen, die Aufgaben der Sicherheitsverwaltung (§ 2 SPG) besorgen und nicht Bundesbedienstete sind, beträgt je Teilnehmer und Unterrichtseinheit 1. durch haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte 4 Euro; 2. durch Gastlehrkräfte 11 Euro…
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