§ 54b Finanzierung von Einrichtungen des Landes
In Kraft seit 01. Januar 2026
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Auf Auszahlungen zu Lasten eines Haushaltsansatzes der Abteilung 2 zur Deckung von Betriebsabgängen von Einrichtungen des Landes sind die §§ 53a, 53b, 53c, 53d – ausgenommen dessen Abs 4 und 5 – sowie die §§ 54 Abs 1 und 56 sinngemäß anzuwenden.
S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 54b Finanzierung von Einrichtungen des Landes
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