Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des J S, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 3. Oktober 2024, LVwG 1 545/2023 R1, betreffend eine Übertretung des Raumordnungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; mitbeteiligte Partei: Gemeinde Mittelberg),
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Bestätigung des Spruchpunktes 1. des behördlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird insoweit, als sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung des Spruchpunktes 2. des behördlichen Straferkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
Das Land Vorarlberg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 31. Mai 2023, mit welchem er einer Übertretung des § 57 Abs. 1 lit. e erster Fall in Verbindung mit § 16 Raumplanungsgesetz (RPG) für schuldig erkannt worden war, weil er das Wohngebäude auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG M. von zumindest 2. September 2021 bis 16. Dezember 2022 als Ferienwohnung genutzt, also nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes, sondern während des Urlaubes, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig, obwohl weder die Voraussetzung einer Widmung als besondere Fläche, auf der Ferienwohnungen errichtet werden dürften, gegeben noch eine ausnahmsweise bescheidmäßige Bewilligung zur Nutzung der Wohnräume als Ferienwohnung erteilt worden sei (Spruchpunkt 1.) sowie weiters einer Übertretung des § 57 Abs. 1 lit. e zweiter Fall in Verbindung mit § 16 Raumplanungsgesetz (RPG) für schuldig erkannt worden war, weil er es als Eigentümer des genannten Gebäudes zu verantworten habe, dieses im Zeitraum von zumindest 17. Dezember 2012 bis 16. Dezember 2022 an näher genannte Personen zur Nutzung als Ferienwohnung überlassen zu haben, obwohl dies verboten sei und eine Bewilligung der Gemeinde M. zur Nutzung dieses Wohngebäudes als Ferienwohnung nicht vorliege (Spruchpunkt 2.), und mit welchem über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 16 Stunden) verhängt worden war, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit einer sich auf die in Spruchpunkt 2. enthaltene Tatumschreibung beziehenden Maßgabe bestätigt. Gleichzeitig wurde der Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall wesentlich fest, dass der Revisionswerber Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft sei, auf welcher sich das gegenständliche Wohnhaus befinde. Am 17. Dezember 2012 hätten sowohl der Revisionswerber als auch seine Ehefrau ihren seit dem Jahr 2010 an der gegenständlichen Adresse begründeten Hauptwohnsitz abgemeldet und stattdessen einen Nebenwohnsitz begründet. Der Revisionswerber sei seit dem Jahr 2000 Geschäftsführer einer näher bezeichneten Baugesellschaft mit Sitz in Berlin sowie seit dem Jahr 2015 Geschäftsführer einer näher bezeichneten Grundstücksgesellschaft mit Sitz in Berlin und einer Zweigniederlassung in der Gemeinde M., mit dem Standort an der Adresse des gegenständlichen Wohngebäudes. Im Jahr 2022 sei das betreffende Wohnhaus seitens der Gemeinde M. wieder einer verstärkten Beobachtung unterzogen worden, wobei festgestellt worden sei, dass das Gebäude sporadisch vom Eigentümer selbst genutzt werde, wobei zwei unterschiedliche Kraftfahrzeuge in der Garage geparkt hätten.
3 Die näher bezeichnete Grundstücksgesellschaft, deren Geschäftsführer der Revisionswerber sei, sei Eigentümerin dreier Objekte in R.; dabei handle es sich um ein Personalhaus, ein Objekt mit vier Bestandsmietwohnungen und eine Ferienwohnungsanlage. Der Revisionswerber sei im Schnitt etwa einmal im Monat in der gegenständlichen Wohnung anwesend, wobei ihn seine Ehefrau an zwei Terminen begleitet habe. Der Revisionswerber halte sich in etwa 120 Tage im Jahr in der gegenständlichen Wohnung in der Gemeinde M. auf. Als Geschäftsführer der näher bezeichneten Grundstücksgesellschaft führe er Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten aus. Im Tatzeitraum seien betreffend das Personalwohnhaus der Mietvertrag verlängert und bestehende Mängel behoben worden, wofür Handwerker beauftragt worden seien, deren Arbeit hätte kontrolliert werden müssen. Zudem sei die Straße mangelhaft gewesen und hätte saniert werden müssen. Auch die Betriebskostenabrechnung hätte vorbereitet werden müssen. Betreffend das Objekt mit vier Bestandsmietwohnungen sei ein Mieterwechsel abzuwickeln gewesen; weiters hätten Gartengeräte angeschafft und Sanierungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Die Ferienwohnungsanlage sei erst im Frühsommer 2021 in Betrieb genommen worden, wobei der eingesetzte Betreiber kurzfristig hätte gekündigt werden müssen und erst im Sommer 2021 ein neuer Betreiber engagiert worden sei. Daher hätten in den ersten Monaten engmaschige Kontrollen am Objekt durchgeführt werden müssen. Es sei die bauliche Substanz begutachtet und es seien Inventarkontrollen durchgeführt worden. Weiters sei es erforderlich gewesen, Abstimmungen vor Ort mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer vorzunehmen, weitere Abstimmungs-, Reinigungs- und Kontrolltätigkeiten durchzuführen und Reparaturaufträge zu erteilen. Zudem sei für weitere zwei Objekte der Grundstücksgesellschaft die Einrichtungsabstimmung mit einem in R. ansässigen Unternehmen erfolgt. Der Revisionswerber überwache grundsätzlich alle geschäftlichen Dinge selbst. Die Ehefrau des Revisionswerbers sei am 16. Dezember 2022 in der gegenständlichen Wohnung anwesend und im Tatzeitraum immer wieder dort aufhältig gewesen. Der Bruder des Revisionswerbers sei mit seiner Ehefrau vom 30. Juni 2022 bis 6. Juli 2022 in der in Rede stehenden Wohnung zu Urlaubszwecken anwesend gewesen.
4 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, es sei zwar nicht zu bezweifeln, dass der Revisionswerber zu den von ihm angegeben Zeiten im betreffenden Wohnhaus auch beruflich tätig gewesen sei. Berufsbezogene Umstände, aufgrund derer sich die Notwendigkeit ergebe, in der betreffenden Wohnung in M. zu wohnen, lägen jedoch nicht vor, zumal die von ihm dargestellten Tätigkeiten zum überwiegenden Teil auch an jedem anderen Ort bzw. von jedem anderen Ort aus hätten durchgeführt werden können. Eine berufsbedingte Wohnnutzung kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn eine Wohnung, wie im vorliegenden Fall, gelegentlich dazu verwendet werde, geschäftliche Angelegenheiten für eine Zweigniederlassung vorzubereiten oder vorzunehmen.
5Selbst wenn die Anwesenheit des Revisionswerbers im Wohnhaus vorwiegend auch beruflichen Zwecken gedient haben möge, begründeten die genannten Umstände, insbesondere die mangelnde Notwendigkeit, in diesem Objekt zu wohnen, die Annahme, dass die Aufenthalte nicht nur beruflichen Zwecken, sondern auch der Freizeitgestaltung gedient hätten. Die in Rede stehende Wohnung habe nicht notwendigerweise beruflichen Zwecken und auch nicht der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes gedient. Somit liege eine Ferienwohnungsnutzung im Sinn des §16 Abs. 2 RPG vor.
6 Da die beruflichen Tätigkeiten des Revisionswerbers nicht die Notwendigkeit einer Wohnsitznahme vor Ort begründeten, gelte dies umso weniger für dessen Ehefrau, die ihn seinen Angaben zufolge bei diesen Tätigkeiten behilflich gewesen sei. Weiters sei unstrittig, dass der Revisionswerber seinem Bruder und dessen Gattin das in Rede stehende Objekt im vorgeworfenen Tatzeitraum zur Nutzung als Ferienwohnung überlassen habe.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
8 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
Zu Spruchpunkt I.:
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9Soweit sich die Revision gegen den mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses richtet, gleicht der Revisionsfall sowohl hinsichtlich der Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis als auch des Vorbringens des Revisionswerbers zur Zulässigkeit und in den Revisionsgründen jenem, ebenfalls den Revisionswerber betreffenden Fall, welcher dem Erkenntnis vom 9. Dezember 2025, Ra 2023/06/0023, zugrunde lag. Aus den dort genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich die vorliegende Revision als zulässig und war das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Bestätigung des Spruchpunktes 1. des behördlichen Straferkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
10Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist.
Zu Spruchpunkt II.:
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
14 Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision bezieht sich insofern (auch) auf den mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses als darin vorgebracht wird, es bestehe keine Rechtsprechung, wann ein Dauerdelikt im Sinn des § 16 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 lit. e RPG als beendet anzusehen sei bzw. wie lange eine Strafverfolgungsbehörde das Tatzeitende mit Erlassung des Strafbescheides bestimmen könne. Im Revisionsfall werde der Beginn des Tatzeitraumes ab dem 17. Dezember 2012 begründet, jedoch erfolge vom 18. November 2019 bis zum 1. Februar 2021 kein Tatvorwurf „von der belangten Behörde“, sodass die vermeintlich rechtswidrige Nutzung der Wohnung 2019 geendet habe.
15 Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil der Revisionswerber sich mit diesem Vorbringen vom festgestellten Sachverhalt wonach dessen Ehefrau „im Tatzeitraum (17.12.2012 bis 16.12.2022)“ immer wieder in dem in Rede stehenden Objekt aufhältig und am 16. Dezember 2022 (festgestelltermaßen) dort anwesend gewesen seientfernt, ohne der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung und den gegenständlichen Feststellungen in der Zulässigkeitsbegründung konkret entgegenzutreten und einen dabei unterlaufenen, allenfalls eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellenden Verfahrensmangel geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 9.7.2025, Ra 2025/06/0175, mwN, wonach Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, der festgestellte Sachverhalt ist).
16 Die Revision war daher insoweit, als sie sich gegen die mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgte Bestätigung des Spruchpunktes 2. des behördlichen Straferkenntnisses richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. Dezember 2025
Rückverweise