Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der G S, vertreten durch die Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 3. Oktober 2024, LVwG 1 546/2023 R1, betreffend eine Übertretung des Raumplanungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz; mitbeteiligte Partei: Gemeinde Mittelberg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. Juni 2023, mit welchem sie einer Übertretung des § 57 Abs. 1 lit. e erster Fall in Verbindung mit § 16 Raumplanungsgesetz (RPG) für schuldig erkannt worden war, weil sie das Wohngebäude auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG M seit 17. Dezember 2012, als Ferienwohnung genutzt, also nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes, sondern während des Urlaubes, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig, obwohl weder die Voraussetzung einer Widmung als besondere Fläche, auf der Ferienwohnungen errichtet werden dürften, gegeben noch eine ausnahmsweise bescheidmäßige Bewilligung zur Nutzung der Wohnräume als Ferienwohnung erteilt worden sei, und mit welchem über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000, (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 16 Stunden) verhängt worden war, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit einer sich auf die enthaltene Tatumschreibung beziehenden Maßgabe, wonach eine Nutzung als Ferienwohnung festgestellermaßen von 30. Juni 2022 bis 5. Juli 2022 und von 12. Dezember 2022 bis 16. Dezember 2022 erfolgt sei, bestätigt. Gleichzeitig wurde die Revisionswerberin zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall wesentlich fest, dass der Ehemann der Revisionswerberin Eigentümer jener Liegenschaft sei, auf welcher sich das gegenständliche Wohnhaus befinde. Am 17. Dezember 2012 hätten sowohl die Revisionswerberin als auch ihr Ehemann ihren seit dem Jahr 2010 an der gegenständlichen Adresse begründeten Hauptwohnsitz abgemeldet und stattdessen einen Nebenwohnsitz begründet. Der Ehemann der Revisionswerberin sei seit dem Jahr 2000 Geschäftsführer einer näher bezeichneten Baugesellschaft mit Sitz in B sowie seit dem Jahr 2015 Geschäftsführer einer näher bezeichneten Grundstücksgesellschaft mit Sitz in B und einer Zweigniederlassung in der Gemeinde M, mit dem Standort an der Adresse des gegenständlichen Wohngebäudes. Im Jahr 2022 sei das betreffende Wohnhaus seitens der Gemeinde M wieder einer verstärkten Beobachtung unterzogen worden, wobei festgestellt worden sei, dass das Gebäude sporadisch vom Eigentümer selbst genutzt werde, wobei zwei unterschiedliche Kraftfahrzeuge in der Garage geparkt hätten.
3 Die näher bezeichnete Grundstücksgesellschaft, deren Geschäftsführer der Ehemann der Revisionswerberin sei, sei Eigentümerin dreier Objekte in R; dabei handle es sich um ein Personalhaus, ein Objekt mit vier Bestandsmietwohnungen und eine Ferienwohnungsanlage. Der Ehemann der Revisionswerberin sei im Schnitt etwa einmal im Monat in der gegenständlichen Wohnung anwesend, wobei ihn die Revisionswerberin aufgrund beruflicher Termine im Juni/Juli 2022 und dann auch im Dezember 2022 begleitet habe. Die Revisionswerberin halte sich, wenn sie nicht in M sei, überwiegend in B auf.
4 Als Geschäftsführer der näher bezeichneten Grundstücksgesellschaft führe der Ehemann der Revisionswerberin Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten aus. Im Tatzeitraum seien betreffend das Personalwohnhaus der Mietvertrag verlängert und bestehende Mängel behoben worden, wofür Handwerker beauftragt worden seien, deren Arbeit habe kontrolliert werden müssen. Zudem sei die Straße mangelhaft gewesen und habe saniert werden müssen. Auch die Betriebskostenabrechnung hätte vorbereitet werden müssen. Betreffend das Objekt mit vier Bestandsmietwohnungen sei ein Mieterwechsel abzuwickeln gewesen; weiters hätten Gartengeräte angeschafft und Sanierungsarbeiten durchgeführt werden müssen.
5 Die Ferienwohnungsanlage sei im Frühsommer 2021 in Betrieb genommen worden, wobei der eingesetzte Betreiber kurzfristig gekündigt worden sei und erst im Sommer 2021 ein neuer Betreiber engagiert worden sei. Daher hätten in den ersten Monaten engmaschige Kontrollen am Objekt durchgeführt werden müssen. Es sei die bauliche Substanz begutachtet und es seien Inventarkontrollen durchgeführt worden. Weiters sei es erforderlich gewesen, Abstimmungen vor Ort mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer vorzunehmen, weitere Abstimmungs-, Reinigungs- und Kontrolltätigkeiten durchzuführen und Reparaturaufträge zu erteilen. Zudem sei für weitere zwei Objekte der Grundstücksgesellschaft die Einrichtungsabstimmung mit einem in R ansässigen Unternehmen erfolgt.
6 Der Ehemann der Revisionswerberin überwache grundsätzlich alle geschäftlichen Dinge selbst. Die Revisionswerberin sei im Tatzeitraum immer wieder in der in Rede stehenden Wohnung aufhältig gewesen.
7 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe sich im vorgeworfenen Tatzeitraum wiederholt in dem hier in Rede stehenden Objekt aufgehalten. Bis zum Jahr 2015 habe es dort unstrittig keine beruflichen Tätigkeiten ihres Gatten gegeben. Es sei nicht vorgebracht worden, dass die Revisionswerberin selbst vor Ort berufliche Verpflichtungen während des Tatzeitraumes gehabt hätte. Der Ehemann der Revisionswerberin habe sich im Tatzeitraum zeitweise, insbesondere zu den von ihm angegebenen beruflichen Zwecken am Tatort aufgehalten. Nach den Angaben der Revisionswerberin habe sie ihn bei diesen Tätigkeiten unterstützt.
8 Es sei zunächst zu prüfen, ob es sich bei der festgestellten Nutzung dieses Wohngebäudes durch den Ehemann der Revisionswerberin um eine Ferienwohnungsnutzung gehandelt habe.
9Berufsbezogene Umstände, aufgrund derer sich die Notwendigkeit ergebe, in der betreffenden Wohnung in M zu wohnen, lägen nicht vor, zumal die von dem Ehemann der Revisionswerberin dargestellten Tätigkeiten zum überwiegenden Teil auch an jedem anderen Ort bzw. von jedem anderen Ort aus hätten durchgeführt werden können. Eine berufsbedingte Wohnnutzung könne nicht bereits dann angenommen werden, wenn eine Wohnung, wie im vorliegenden Fall, gelegentlich dazu verwendet werde, geschäftliche Angelegenheiten für eine Zweigniederlassung vorzubereiten oder vorzunehmen. Selbst wenn die Anwesenheit des Ehemanns der Revisionswerberin im Wohnhaus vorwiegend auch beruflichen Zwecken gedient haben möge, begründeten die genannten Umstände, insbesondere die mangelnde Notwendigkeit, in diesem Objekt zu wohnen, die Annahme, dass die Aufenthalte nicht nur beruflichen Zwecken, sondern auch der Freizeitgestaltung gedient hätten. Die in Rede stehende Wohnung habe nicht notwendigerweise beruflichen Zwecken und auch nicht der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes gedient. Somit liege eine Ferienwohnungsnutzung durch den Ehemann der Revisionswerberin im Sinn des §16 Abs 2 RPG vor.
10 Da die beruflichen Tätigkeiten des Ehemanns der Revisionswerberin nicht die Notwendigkeit einer Wohnsitznahme vor Ort begründeten, gelte dies umso weniger für die Revisionswerberin, die ihm bei diesen Tätigkeiten behilflich gewesen sei.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
13Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es gebe keine höchstgerichtliche und zeitgemäße Rechtsprechung, welche Kriterien vorliegen müssten, um eine berufsbezogene Nutzung einer Wohnung anzunehmen und letztlich die Beurteilung einer „Ferienwohnung“ iSd § 16 RPG zu verneinen und welcher Maßstab für das Vorliegen einer beruflichen Nutzung verlangt werde. Es fehle jegliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, ob es für eine berufsbedingte Wohnnutzung unbedingt notwendig sein müsse, dass berufsbezogene Umstände vorliegen, aufgrund derer sich die Notwendigkeit ergebe, gerade an jenem Ort zu wohnen, insbesondere da sich die Lebensart vieler Menschen in den letzten Jahren grundlegend verändert habe und die Trennung von Arbeitswelt und Freizeit durch die fortlaufende Digitalisierung verschwimme. Immer mehr Jobs erforderten keine Ortsgebundenheit mehr. Die Definition des Freizeitwohnsitzes/der Ferienwohnung/der Zweitwohnung trage den modernen Entwicklungen nicht mehr hinreichend Rechnung. Weiters fehle präzise Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass bei der tatsächlichen Nutzung der Zweitwohnung ein berufliches Übergewicht vorliegen müsse, um eine berufsbedingte Nutzung der Wohnung darzustellen.
15 Dem ist zu entgegnen, dass das Verwaltungsgericht keine berufsbedingte Nutzung der gegenständlichen Wohnung durch die Revisionswerberin feststellte. Die Revision tritt den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses nicht entgegen und behauptet nicht, dass die Revisionswerberin eine berufsbezogene Nutzung der Wohnung entfaltet habe. Ein solches Vorbringen ist überdies auch schon der Beschwerde der Revisionswerberin nicht zu entnehmen. Damit hängt das Schicksal der vorliegenden Revision nicht von der von der Revisionswerberin dargestellten Frage ab, weshalb insoweit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG aufgezeigt wird (vgl. etwa VwGH 9.12.2025, Ra 2024/06/0214, mwN, wonach Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, der festgestellte Sachverhalt ist).
16 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiters vor, es bestehe keine Rechtsprechung, wann ein Dauerdelikt im Sinn des § 16 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 lit. e RPG als beendet anzusehen sei bzw. wie lange eine Strafverfolgungsbehörde das Tatzeitende mit Erlassung des Strafbescheides bestimmen könne. Im Revisionsfall werde der Beginn des Tatzeitraumes ab dem 17. Dezember 2012 begründet, jedoch erfolge vom 18. November 2019 bis zum 1. Februar 2021 kein Tatvorwurf „von der belangten Behörde“, sodass die vermeintlich rechtswidrige Nutzung der Wohnung 2019 geendet habe.
17 Auch mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weil die Revisionswerberin sich mit diesem Vorbringen erneut vom festgestellten Sachverhalt wonach sie „im Tatzeitraum (17.12.2012 bis 16.12.2022)“ immer wieder in dem in Rede stehenden Objekt aufhältig und am 16. Dezember 2022 (festgestelltermaßen) dort anwesend gewesen seientfernt, ohne der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung und den gegenständlichen Feststellungen in der Zulässigkeitsbegründung konkret entgegenzutreten und einen dabei unterlaufenen, allenfalls eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellenden Verfahrensmangel geltend zu machen (vgl. wiederum etwa VwGH 9.12.2025, Ra 2024/06/0214, mwN).
18 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. Februar 2026
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