LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019

Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019

Oö. PflGG 2019
In Kraft seit 24. Dezember 2019
Up-to-date

§ 1 § 1 Geltungsbereich

(1) Mit diesem Landesgesetz werden in Angelegenheiten des Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt:

1. Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016, S 4;

2. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1.

(2) Dieses Landesgesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Landesgesetz jedoch auch für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an andere, insbesondere landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.

(3) Dieses Landesgesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.

§ 2 § 2 Zuständigkeit

(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist

1. hinsichtlich der Vollziehung der Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 bis 20 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie zur Durchführung der Strafverfahren die Bezirksverwaltungsbehörde und

2. hinsichtlich der Vollziehung der Art. 8, 9 Abs. 1 und 2, Art. 22 bis 27, 29, 31, 48, 58 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Art. 4 bis 15, 22 und 28 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 die Landesregierung,

jeweils im Rahmen der Zuständigkeit des Landes.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

(3) Die Landesregierung kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können unbeschadet der Vorschriften der im § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nur übertragen werden, wenn die Landesregierung für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass

1. sie unparteiisch ist,

2. sie die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und

3. kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.

(4) Die Zuständigkeit der Behörden erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnungen (EU) 2016/2031 und 2017/625, soweit sich diese auf die Zuständigkeiten des Landes beziehen.

(5) Rechtsakte, die auf Grund der Verordnungen (EU) 2016/2031 und 2017/625 erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind unmittelbar anwendbar.

§ 3 § 3 Amtliche Stellen, Kontrollorgane

(1) Pflanzenschutzstelle im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich. Ihr obliegen in dieser Eigenschaft neben den in diesem Landesgesetz sonst noch übertragenen Aufgaben vor allem die Information und Beratung der Verwaltungsbehörden sowie die Erstellung von fachlichen Gutachten in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes. Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Pflanzenschutzstelle im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Die amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018 einschließlich der Pflanzenschutzstelle gemäß Abs. 1 und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 übertragen werden, bilden gemäß § 2 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018 in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst in Oberösterreich.

(3) Die Landesregierung kann zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 und den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften (§ 2 Abs. 4) durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

§ 4 § 4 Pflanzenschutzmaßnahmen

(1) Die Behörde hat

1. Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf bzw. in denen Pflanzenschädlinge auftreten können, zu überwachen sowie

2. erforderlichenfalls Beschränkungen oder Verbote des örtlichen Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen sowie Überträgern von Pflanzenschädlingen zu erlassen.

(2) Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinn des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031, Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, haben

1. diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse frei von solchen Pflanzenschädlingen zu halten,

2. jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens dieser Pflanzenschädlinge der zuständigen Behörde zu melden,

3. die ihnen von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von behördlichen Maßnahmen zu dulden,

4. das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel durch Organe der Behörde und sie begleitende Organe der Europäischen Union auch zum Zweck der Überwachung sowie das Ziehen von unentgeltlichen Proben zu dulden sowie

5. die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 erforderlich ist, hat die Behörde die Verpflichteten gemäß Abs. 2 zu folgenden Maßnahmen zu verpflichten:

1. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;

2. die Anwendung und die Überwachung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;

3. die Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Pflanzenschädlingen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalls verdächtig oder gefährdet sind;

4. die Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten.

(4) Die Landesregierung kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und 2017/625 erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Verordnungen oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen mit Verordnung festlegen.

(5) Die Behörde hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 und 4 die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich anzuhören, sofern diese Maßnahmen Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinn des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 betreffen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu setzen sind.

(6) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich durch Verordnung die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen Schädlinge, die nicht unionsrechtlichen Regelungen unterliegen und

1. deren weitere Verbreitung in bisher befallsfreie Gebiete verhindert werden soll oder

2. denen beträchtliche Schadenbedeutung zukommt und für die eine gebietsweise Bekämpfung Voraussetzung eines Erfolges ist,

für das ganze Land oder einzelne eindeutig abzugrenzende Landesteile oder für bestimmte Kulturzweige allgemein oder für bestimmte Personenkreise festlegen.

§ 5 § 5 Verwaltungszusammenarbeit und Koordination

(1) Bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinn des Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/2031, durch die die Grenzen des Bundeslandes Oberösterreich zu anderen Bundesländern überschritten werden, sind die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 über die Grenzen von Mitgliedstaaten überschreitende abgegrenzte Gebiete sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken des Landes, insbesondere von Notfallplänen gemäß Art. 25 oder Aktionsplänen gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/2031 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

(3) Die Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 und 5 bestehen auch gegenüber den Organen des Landesverwaltungsgerichts.

§ 6 § 6 Kostentragung

(1) Die Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

(2) Von den Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 können Gebühren für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde in Vollziehung dieses Landesgesetzes eingehoben werden, die von der Landesregierung durch Verordnung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes festgestellt werden.

§ 7 § 7 Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

(1) Wer gegen

1. unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/2031 oder 2017/625 oder auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union, die sich auf Zuständigkeiten des Landes beziehen, oder

2. Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstigen Maßnahmen gemäß § 4

verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 30.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 60.000 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(2) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, unabhängig davon wem diese gehören, ausgesprochen werden.

(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Anordnung des Erlags eines Geldbetrags anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

§ 8 § 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Behörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die auf Grund des § 2 Abs. 2, 4 und 5 sowie der §§ 4 bis 6 dieses Landesgesetzes und der im § 2 Abs. 1 und 4 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen erhoben worden sind, zum Zweck von Pflanzenschutzmaßnahmen und deren Kontrolle, zur Erfüllung von Meldepflichten sowie zur Koordination von über Oberösterreich hinausgehenden Maßnahmen zu verarbeiten.

(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Landesgesetzes erhoben worden sind, sowie solcher Daten, die auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen gemäß § 2 Pflanzenschutzgesetz 2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den gemäß den Ausführungsgesetzen der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2018 mit der Vollziehung betrauten Behörden, ist zulässig, wenn dies

1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder

2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist.

§ 9 § 9 Verweisungen

Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

1. Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016;

2. Pflanzenschutzgesetz 2018, BGBl. I Nr. 40/2018;

3. Saatgutgesetz 1997 - SaatG 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015.

§ 10 § 10 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, frühestens jedoch am 14. Dezember 2019.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 - Oö. PflSchG 2002, LGBl. Nr. 67/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, außer Kraft.