§ 6 § 6Kostentragung
In Kraft seit 24. Dezember 2019
Up-to-date
(1) Die Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
(2) Von den Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 können Gebühren für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde in Vollziehung dieses Landesgesetzes eingehoben werden, die von der Landesregierung durch Verordnung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes festgestellt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden