(1) Wer gegen
1. unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/2031 oder 2017/625 oder auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Union, die sich auf Zuständigkeiten des Landes beziehen, oder
2. Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen oder sonstigen Maßnahmen gemäß § 4
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 30.000 Euro, im Wiederholungsfall bis 60.000 Euro, zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, unabhängig davon wem diese gehören, ausgesprochen werden.
(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Anordnung des Erlags eines Geldbetrags anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
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