(1) Pflanzenschutzstelle im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich. Ihr obliegen in dieser Eigenschaft neben den in diesem Landesgesetz sonst noch übertragenen Aufgaben vor allem die Information und Beratung der Verwaltungsbehörden sowie die Erstellung von fachlichen Gutachten in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes. Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Pflanzenschutzstelle im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(2) Die amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018 einschließlich der Pflanzenschutzstelle gemäß Abs. 1 und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 übertragen werden, bilden gemäß § 2 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018 in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst in Oberösterreich.
(3) Die Landesregierung kann zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 und den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften (§ 2 Abs. 4) durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
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