(1) Die Behörde hat
1. Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel, auf bzw. in denen Pflanzenschädlinge auftreten können, zu überwachen sowie
2. erforderlichenfalls Beschränkungen oder Verbote des örtlichen Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen sowie Überträgern von Pflanzenschädlingen zu erlassen.
(2) Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinn des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031, Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Betracht kommen, befinden, haben
1. diese Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse frei von solchen Pflanzenschädlingen zu halten,
2. jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens dieser Pflanzenschädlinge der zuständigen Behörde zu melden,
3. die ihnen von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von behördlichen Maßnahmen zu dulden,
4. das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten oder Transportmittel durch Organe der Behörde und sie begleitende Organe der Europäischen Union auch zum Zweck der Überwachung sowie das Ziehen von unentgeltlichen Proben zu dulden sowie
5. die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(3) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 erforderlich ist, hat die Behörde die Verpflichteten gemäß Abs. 2 zu folgenden Maßnahmen zu verpflichten:
1. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaus bestimmter Pflanzenarten oder der Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes;
2. die Anwendung und die Überwachung bestimmter Pflanzenschutzverfahren sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen;
3. die Beschränkung oder Sperre der Nutzung von Grundstücken, die von Pflanzenschädlingen in einem gefahrdrohenden Ausmaß befallen oder eines solchen Befalls verdächtig oder gefährdet sind;
4. die Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten.
(4) Die Landesregierung kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und 2017/625 erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Verordnungen oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen mit Verordnung festlegen.
(5) Die Behörde hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 und 4 die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich anzuhören, sofern diese Maßnahmen Unternehmerinnen bzw. Unternehmer im Sinn des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 betreffen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu setzen sind.
(6) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich durch Verordnung die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzmaßnahmen gegen Schädlinge, die nicht unionsrechtlichen Regelungen unterliegen und
1. deren weitere Verbreitung in bisher befallsfreie Gebiete verhindert werden soll oder
2. denen beträchtliche Schadenbedeutung zukommt und für die eine gebietsweise Bekämpfung Voraussetzung eines Erfolges ist,
für das ganze Land oder einzelne eindeutig abzugrenzende Landesteile oder für bestimmte Kulturzweige allgemein oder für bestimmte Personenkreise festlegen.
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