(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist
1. hinsichtlich der Vollziehung der Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 bis 20 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie zur Durchführung der Strafverfahren die Bezirksverwaltungsbehörde und
2. hinsichtlich der Vollziehung der Art. 8, 9 Abs. 1 und 2, Art. 22 bis 27, 29, 31, 48, 58 und 60 bis 64 der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Art. 4 bis 15, 22 und 28 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 die Landesregierung,
jeweils im Rahmen der Zuständigkeit des Landes.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
(3) Die Landesregierung kann juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts Aufgaben der Durchführung des Pflanzenschutzes, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können unbeschadet der Vorschriften der im § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nur übertragen werden, wenn die Landesregierung für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass
1. sie unparteiisch ist,
2. sie die Anforderungen an die Qualität der Aufgabenerfüllung und an den Schutz vertraulicher Informationen erfüllt, und
3. kein Interessenkonflikt zwischen der Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben und ihren übrigen Tätigkeiten besteht.
(4) Die Zuständigkeit der Behörden erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnungen (EU) 2016/2031 und 2017/625, soweit sich diese auf die Zuständigkeiten des Landes beziehen.
(5) Rechtsakte, die auf Grund der Verordnungen (EU) 2016/2031 und 2017/625 erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind unmittelbar anwendbar.
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