(1) Die Behörden sind ermächtigt, personenbezogene Daten, die auf Grund des § 2 Abs. 2, 4 und 5 sowie der §§ 4 bis 6 dieses Landesgesetzes und der im § 2 Abs. 1 und 4 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen erhoben worden sind, zum Zweck von Pflanzenschutzmaßnahmen und deren Kontrolle, zur Erfüllung von Meldepflichten sowie zur Koordination von über Oberösterreich hinausgehenden Maßnahmen zu verarbeiten.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die in Vollziehung dieses Landesgesetzes erhoben worden sind, sowie solcher Daten, die auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen gemäß § 2 Pflanzenschutzgesetz 2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den gemäß den Ausführungsgesetzen der Länder zu den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 2018 mit der Vollziehung betrauten Behörden, ist zulässig, wenn dies
1. zur Erfüllung unionsrechtlicher oder internationaler Verpflichtungen oder
2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit
erforderlich ist.
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