(1) Bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinn des Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/2031, durch die die Grenzen des Bundeslandes Oberösterreich zu anderen Bundesländern überschritten werden, sind die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/2031 über die Grenzen von Mitgliedstaaten überschreitende abgegrenzte Gebiete sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken des Landes, insbesondere von Notfallplänen gemäß Art. 25 oder Aktionsplänen gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/2031 an den Bund hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.
(3) Die Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 und 5 bestehen auch gegenüber den Organen des Landesverwaltungsgerichts.
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